Überweisung zurückholen: So funktioniert’s

Da bei einer Fehlüberweisung ein paar Minuten den Unterschied ausmachen können, achten Sie auf die Fristen für Onlineüberweisungen. Wenn ein Auftrag noch nicht ausgeführt wurde, ist die Rückbuchung des falsch überwiesenen Betrages leicht (siehe oben).

Eine Übersicht der Annahmefristen der gängigsten Banken:

Wenn Sie Ihre Bank mit der Rückholung einer Überweisung beauftragen, darf sie den Aufwand in Rechnung stellen. Dabei variieren die Kosten je nach Bank. Diese sind in deren aktuellen Gebührentabellen festgelegt. Bei den meisten Kreditinstituten fallen zwischen 8 und 20 Euro pro Rückholungsauftrag an.

Eine Übersicht über die Rückholkosten der gängigsten Banken:

Angaben laut Anbieter, Stand: 2024

Nein, Sie haben kein grundsätzliches Recht auf die Rückerstattung des fälschlich überwiesenen Betrags.

Allerdings muss das Empfänger-Geldhaus bei einer fehlerhaften und nicht grob fahrlässigen oder betrügerischen Fehlüberweisung der überweisenden Bank die erforderlichen Informationen für eine Rückbuchung zur Verfügung stellen.

Da der „falsche Empfänger“ ungerechtfertigt bereichert wurde, muss er den Betrag juristisch gesehen zurückgeben. Sie sollten sich jedoch vorab erkundigen, welche Kosten bei einem Rückholungsauftrag von Ihrer Bank auf Sie zukommen (siehe oben).

Weigert sich der falsche Empfänger, das Geld zurückzuüberweisen, können Sie rechtliche Schritte einleiten und einen Anwalt mit der Rückbuchung beauftragen. Wenn es sich nach § 812 BGB um eine Bereicherung ohne Rechtsgrund handelt, muss der Empfänger das Geld zurückgeben. Auch dann, wenn er zum Beispiel mit dem falsch überwiesenen Geld seine Schulden bezahlt hat.

Doch es gibt Ausnahmen: Der Empfänger muss das Geld nur so lange herausgeben, wie er „bereichert“ ist (§ 818, Absatz 3 BGB). Hat der Überweisungsempfänger das Geld etwa bei einer kurzfristig gebuchten Urlaubsreise oder bei einem Restaurantbesuch verprasst und von dem unverhofften Geldeingang nichts gewusst, muss er womöglich nichts mehr herausrücken.

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