Ob das Trinkgeld für die Toilettenreinigungskraft direkt ist oder an den Arbeitgeber geht, hängt von vielen Faktoren ab. Was Sie wissen sollten.

Sicherlich hat jeder in einem Einkaufszentrum oder bei einer Veranstaltung vor einer Toilette ein Tischchen mit einem Teller stehen sehen. Daneben sitzt meist eine Reinigungsfachkraft, die freundlich grüßt. Vor oder nach der Nutzung des stillen Örtchens legen die Gäste oft etwas Kleingeld auf den Teller. Denn sie gehen davon aus, dass es sich hierbei um Trinkgeld handelt oder die Fachkraft damit die Reinigungsmittel, Toilettenpapier und Papierhandtücher bezahlt. Oder bekommt der Arbeitgeber der Fachkraft das Geld?

Wer das Geld auf dem Teller bekommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Darunter beispielsweise, was auf dem Hinweisschild neben dem Teller steht und welche Vereinbarungen es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gibt.

Meist steht hinter dem Teller ein Schild. Auf diesem sollte der Hinweis vermerkt sein, wofür das auf den Teller gelegte Geld verwendet wird. Steht auf dem Schild, dass Gäste für den Toilettengang ein „freiwilliges/verpflichtendes Nutzungsentgelt in Höhe von 0,50/0,70/1,00 Euro“ zahlen müssen, dann handelt es sich hierbei nicht um das Trinkgeld für die Fachkraft. Wird mit dem Schild stattdessen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gabe um „Trinkgeld/Spende für das Personal“ handelt, darf die Fachkraft es in der Regel für sich behalten.

Experten gehen davon aus, dass in den meisten Fällen die Reinigungsfachkraft das Geld dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen überlassen muss, wenn auf dem Schild ein bestimmter Betrag erwähnt ist. Selbst, wenn davor das Wort „freiwillig“ steht.

Aber Achtung: Laut Gewerbeordnung (§ 107 GewO) darf das Arbeitsentgelt der Reinigungskraft nicht von dem Trinkgeld der Gäste abhängig sein. „Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt“, heißt es.

Wichtig hierbei ist natürlich auch, was der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat.

Wenn der Gast sein Geld der Reinigungsfachkraft mit den Worten „Das ist für Sie“ direkt in die Hand drückt, so darf sie es behalten. Denn es handelt sich um ein persönliches Geschenk. Es ist eine Schenkung des Gastes, die mit der persönlichen Übergabe direkt in das Eigentum des Reinigungspersonals übergeht.

Eine derartige Frage wurde 2014 gerichtlich diskutiert. Eine Toilettenfrau in einem Einkaufszentrum in Oberhausen forderte von ihrem Arbeitgeber einen Anteil an den Einnahmen aus dem Sammelteller, den sie beaufsichtigte. Sie rechnete aus, dass innerhalb von zwei Monaten etwa 30.000 Euro an Mehreinnahmen durch diesen zusammenkamen. Diese Spenden der WC-Nutzer gab die Reinigungsfachkraft stets an ihren Arbeitgeber weiter. Die Frau verlangte 1.500 Euro, da das Geld ihrer Meinung nach als Trinkgeld von den Toilettenbesuchern gedacht war. Der Arbeitgeber hingegen sah es als „freiwilliges Nutzungsentgelt“ der WC-Gäste an, das ihm allein zustehe.

Der Fall wurde vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen verhandelt. Dabei kam es zu einem Vergleich. Das heißt, die Parteien einigten sich darauf, dass die Reinigungsfirma der Frau 1.000 Euro zahlt. Arbeitsrechtlich gehört Trinkgeld grundsätzlich den Arbeitnehmern und zählt nicht zum Entgelt. Arbeitgeber können den Anspruch auf Trinkgeld zwar vertraglich regeln, jedoch nicht komplett ausschließen, heißt es.

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