Sie überlegen, in Fonds oder ETFs zu investieren? Dann sollten Sie über die Teilfreistellung Bescheid wissen.

Bei Ihrer Geldanlage sollten Sie den Kostenfaktor Steuer nicht außer Acht lassen. Kursgewinne und Dividenden unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Seit 2018 gibt es ein neues Steuersystem, das sicherstellen soll, dass Sie jährlich auf einen Mindestbetrag Ihrer Erträge Steuern zahlen. Vor allem die sogenannte Teilfreistellung kann Ihnen hier zugutekommen.

Lange war die steuerliche Behandlung von Fondsanteilen nicht einheitlich geregelt. Anleger mussten mitunter entsprechende Angaben in der Steuererklärung machen. Das änderte sich zum Jahresbeginn 2018 durch das Investmentsteuerreformgesetz. Inländische und ausländische Fonds und ETFs werden nun mit demselben System besteuert.

Dazu wird einmal jährlich die sogenannte Vorabpauschale fällig, wenn Ihr Fonds Kursgewinne erzielt. Die Depotbank führt den Betrag automatisch an das Finanzamt ab. Verkaufen Sie Fondsanteile, wird die Vorabpauschale mit dem entstehenden Veräußerungsgewinn verrechnet. Eine doppelte Versteuerung wird somit vermieden.

Die Teilfreistellung soll die zu zahlende Vorabpauschale etwas mildern. Sie wird wirksam, wenn Sie in Aktienfonds, ETFs, Mischfonds oder Immobilienfonds investieren. Eine Teilfreistellung bedeutet, dass in- oder ausländische Dividenden, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale teilweise steuerfrei sind. Für Sie als privaten Anleger ergeben sich je nach Art des Fonds folgende Freistellungssätze:

Alle anderen Investmentfonds erhalten keine Teilfreistellung.

Für alle Kapitalerträge gilt generell: Einzelpersonen können jährlich einen Steuerfreibetrag von 1.000 Euro geltend machen. Für Verheiratete können 2.000 Euro veranschlagt werden. Haben Sie Ihrer Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt, fallen bis zum jeweiligen Freibetrag gar keine Steuern an. Die darüberhinausgehenden Erträge werden direkt versteuert und von der Bank an Ihr Finanzamt abgeführt.

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