Streit um Abtreibungsverbot – Teilerfolg für Chefarzt

Chefarzt gegen Kirche

Streit um Abtreibungsverbot – Teilerfolg für Chefarzt

Aktualisiert am 05.02.2026 – 16:07 UhrLesedauer: 1 Min.

Auf einer Demonstration unmittelbar vor der Verhandlung betonte der Gynäkologe Joachim Volz, Schwangerschaftsabbruch sei eine „höchstpersönliche Entscheidung der Mutter“. (Quelle: Max Lametz/dpa/dpa-bilder)

Ein Arzt hat gegen ein Abtreibungsverbot des katholischen Klinikträgers in Lippstadt einen Teilerfolg erzielt. Eine Anordnung des Arbeitgebers in Bezug auf seine Nebentätigkeit ist rechtswidrig.

Im Streit um ein Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat ein Chefarzt mit seiner Klage gegen den katholischen Krankenhausträger zumindest in Teilen einen Erfolg erzielt. In dem komplizierten Fall hob das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in zweiter Instanz ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamm in dem Bereich auf, der die Nebentätigkeit der Gynäkologen betrifft.

Das LAG prüfte in zwei Bereichen getrennt, wie der Vorsitzende Richter Guido Jansen schilderte. Die Klage des Mediziners Joachim Volz gegen eine Dienstanweisung des Trägers in Bezug auf seine Tätigkeit als angestellter Chefarzt des „Krankenhaus Lippstadt – Christliches Kranenhaus“ wies die Kammer ab. Diese Dienstanweisung des Arbeitgebers – sie lässt Abtreibungen in engen Ausnahmen zu – verstoße nicht gegen das Gesetz. Es sei auch eine legitime Unternehmensentscheidung, „bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten.“

Ganz anders urteilte das LAG aber bei der Nebentätigkeit des Klägers. Hier sei die Anordnung des Klinkträgers als Arbeitgeber rechtswidrig ist. Volz betreibt eine Privatpraxis in Bielefeld und ist darüber hinaus auch am Klinikum Lippstadt ambulant in Nebentätigkeit als Frauenarzt im Einsatz.

Es habe der Kammer „missfallen“, dass hier für die Nebentätigkeit ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen war, betonte der Richter. Ein Abbruch sei auch nach Lehre der katholischen Kirche nicht in allen Fällen absolut untersagt. Kläger Volz zeigte sich über das Urteil „sehr erleichtert“.

Das LAG ließ eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zu.

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