Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Kann man Verluste aus Aktiengeschäften für die Steuer verschenken oder vererben?

Wer lange Zeit am Aktienmarkt angespart hat, weiß: Manchmal landet das eine oder andere Investment im Minus. Bitter ist es, wenn man genau zu dem Zeitpunkt Aktien oder Fonds verkaufen muss – den Verlust also realisiert. Der Trostpreis ist: Bei der Steuer lassen sich Gewinne aus Kapitalanlagen mit den Verlusten verrechnen. Bis zu sieben Jahre lang können Anleger Verluste „speichern“, im Fachjargon: vortragen. Steuer wird nur fällig, wenn unter dem Strich ein Gewinn übrig bleibt.

Ein t-online-Leser wollte nun wissen, ob er seinen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen auch verschenken oder gar vererben kann. So könnte jemand anderes, der hohe Gewinne erzielt hat und versteuern muss, von seinen Verlusten profitieren, sich also Steuern sparen. Geht das?

Es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, einen Verlust aus Aktienverkäufen an jemand Dritten zu verschenken, damit dieser den Fehlbetrag den eigenen Gewinnen gegenrechnen, die Verluste also steuerlich „nutzen“ kann. Ein „legaler Trick“ funktioniert höchstens umgekehrt.

Sie können Aktien oder Fonds, die in der Gewinnzone stehen, an jemand Dritten verschenken. Derjenige kann dann die Aktien mit Gewinn verkaufen und anschließend seine eigenen Verluste dem „geschenkten Gewinn“ gegenrechnen. Verschenken bedeutet in diesem Fall konkret: die Aktien oder Fonds auf das Depot eines anderen zu übertragen.

Bei Eheleuten gibt es eine weitere Möglichkeit: Stellen Sie von vornherein einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, so lassen sich die Verluste des einen auf die Gewinne des anderen anrechnen – auch bei getrennten Depots.

Haben Sie Verluste aus Kapitalerträgen realisiert, vorgetragen und möchten diese vererben, stehen Sie auf verlorenem Posten. Mit dem Tod „verfällt“ die Möglichkeit der Anrechnung. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einem Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04) festgehalten. Zuvor hatte die Rechtsprechung auch manches Mal anders gelautet.

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