Entlastungsbetrag
So beantragen Alleinerziehende Steuerklasse 2
Aktualisiert am 04.06.2024Lesedauer: 3 Min.
Wer sein Kind allein groß zieht, hat es finanziell oft schwerer als Paare. In Steuerklasse 2 gibt es deshalb den Entlastungsbetrag. So wechseln Sie.
Die Steuerklasse entscheidet maßgeblich darüber, wie viele Steuern Sie an den Staat abtreten müssen. Nicht jeder kann sich seine Lohnsteuerklasse aussuchen. Viele Alleinerziehende haben aber die Wahl: Sie können von der Steuerklasse 1 in die Steuerklasse 2 wechseln und Geld sparen. Mehr zu dieser Lohnsteuerklasse lesen Sie hier.
Das hat den Vorteil, dass dann der sogenannte Entlastungsbetrag berücksichtigt wird. Dieser beträgt für das erste Kind 4.260 Euro im Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro (Erhöhungsbetrag). Allerdings werden Sie als Alleinerziehender nicht automatisch in Steuerklasse 2 eingeordnet – Sie müssen sie beantragen.
Die Steuerklasse 2 können Sie beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind oder als Single ein Kind erwarten. Das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung, oder wenn ein Ehepartner stirbt. Die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse 2 sind, dass
Um die Steuerklasse 2 zu beantragen, müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. So geht’s:
Sie können den Entlastungsbetrag auch in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Sind Sie selbstständig, ist das die einzige Möglichkeit, den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Füllen Sie dafür in der „Anlage Kind“ die entsprechenden Felder aus. Jedes Kind benötigt eine eigene Anlage. Der Nachteil bei dieser Variante: Sie profitieren erst nachträglich von der Steuererstattung – nicht bereits Monat für Monat im laufenden Jahr.
Ja, das geht. Sollten Sie beispielsweise nach einer Trennung den Lohnsteuerklassenwechsel vergessen, können Sie das im Folgejahr nachholen. Machen Sie dafür einfach eine Steuererklärung und geben darin an, ab wann Sie alleinerziehend waren. Der Entlastungsbetrag wird Ihnen dann rückwirkend für den entsprechenden Zeitraum gutgeschrieben.
Nach einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse 2 bleiben Sie grundsätzlich so lange dort, wie Sie die Voraussetzungen erfüllen können. Der Entlastungsbetrag wird Ihnen dann jedes Jahr weiter gewährt.
Die zusätzlichen Freibeträge für weitere Kinder müssen Sie hingegen alle zwei Jahre neu über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen. Ändert sich Ihre familiäre Situation, müssen Sie das dem Finanzamt unverzüglich mitteilen.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern kommt vor allem auf die Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens an. Grundsätzlich müssen Sie nicht auf Ihren kompletten Lohn Steuern zahlen, sondern nur auf den Betrag, der nach Abzug bestimmter Freibeträge übrig bleibt.
Alleinerziehende in Steuerklasse 2 profitieren neben dem Grundfreibetrag vom Entlastungsbetrag von 4.260 Euro (plus 240 Euro für jedes weitere Kind) und eventuell dem Kinderfreibetrag (3.306 Euro je Elternteil für das Steuerjahr 2024) – wenn er für Sie lukrativer ist, als Kindergeld zu beziehen.
All diese Freibeträge senken Ihr zu versteuerndes Einkommen, wodurch wiederum Ihre Steuerlast sinkt (mehr dazu hier). Was die Steuerklasse 2 im Vergleich zur Steuerklasse 1 ausmacht, zeigt ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie verdienen als Alleinerziehende 50.000 Euro im Jahr und haben ein Kind. Dann fallen in Steuerklasse 2 5.940 Euro Lohnsteuer im Jahr an, in Steuerklasse 1 ohne den Entlastungsbetrag hingegen 7.177 Euro im Jahr.