Wer nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, darf sie auch noch Jahre später einreichen. Allerdings ist auch diese Frist einmal zu Ende.

Die Frist für die Steuererklärung braucht Millionen Deutsche gar nicht zu kümmern: Sie können als Steuerzahler selbst entscheiden, ob sie die Unterlagen überhaupt abgeben. Entscheiden sie sich dafür, haben sie zudem noch viel Zeit.

Wir erklären, wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig abgeben darf, welche Abgabefrist dann gilt, und wann es sich sogar lohnen kann, seine Steuern auch noch später zu machen.

Jeder, der nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dazu zählen Millionen Arbeitnehmer. Denn ihre Lohnsteuer wird bereits automatisch vom Arbeitgeber abgeführt. Sie schulden dem Staat also nichts mehr. Allerdings kann es sich für sie trotzdem lohnen, eine Einkommensteuererklärung zu machen.

Denn oft haben sie zu viele Steuern gezahlt. Etwa wenn sie einen langen Weg zur Arbeit haben, Kosten für Kinderbetreuung oder Handwerker anfallen oder sie ihre Eltern pflegen. Wer dem Staat kein Geld schenken will, sollte dann eine freiwillige Steuererklärung machen. So bekommen Sie zu viel gezahltes Geld in Form einer Steuererstattung zurück – und das geht auch noch rückwirkend.

  • 15 Tipps: Das können Sie von der Steuer absetzen

Die Pflicht zur Steuererklärung gilt hingegen bei:

  • Nebeneinkünften aus selbstständiger Arbeit oder Mieten von mehr als 410 Euro im Jahr
  • Lohnersatz wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Arbeitslosengeld über 410 Euro im Jahr
  • Abfindungen, bei der die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde
  • Selbstständigen mit Einkünften über dem Grundfreibetrag
  • Berufstätigen Ehepaaren mit den Lohnsteuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 mit Faktor
  • Rentnern mit steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag (nach Abzug von Werbungskosten, Frei-, Pausch- oder Entlastungsbeiträgen)
  • Unterhaltszahlungen, die der Ex-Partner als Sonderausgaben absetzt

Fast immer, wenn Sie in einem Steuerjahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hatten, also zum Beispiel angestellt waren, und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren. Der Arbeitgeber hat Ihnen dann nämlich bereits Steuern vom Lohn abgezogen und ans Finanzamt abgeführt, kennt aber nicht Ihre Ausgaben – und die senken womöglich Ihre Steuerlast. Geben Sie diese Ausgabe nicht an, haben Sie dem Staat vielleicht zu viel Geld gezahlt.

Trifft einer dieser Punkte auf Sie zu, sollten Sie Ihre Steuererklärung noch rückwirkend einreichen:

  • Ihre Werbungskosten lagen über dem Pauschbetrag (2024: 1.230 Euro)
  • Sie hatten außergewöhnliche Belastungen oberhalb der zumutbaren Eigenleistung
  • Ihre Sonderausgaben lagen über 36 Euro (über 72 Euro bei Ehepaaren)
  • eine Einkunftsart hat bei Ihnen zu Verlusten geführt
  • Ihre Versicherungsbeiträge lagen über dem Vorsorgepauschbetrag
  • Ihr Gehalt schwankte stark
  • Sie haben zu viel Abgeltungssteuer gezahlt

Auch wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung nur freiwillig machen, geht das nicht bis in alle Ewigkeit. Generell gilt: Sie können sich bis zu vier Jahre Zeit lassen. Für das Steuerjahr 2024 endet die sogenannte Festsetzungsfrist etwa am 31. Dezember 2028.

Eine letzte Chance zur Abgabe gibt es noch für die Steuererklärung 2020. Sie muss am 31. Dezember 2024 beim Finanzamt sein. Für die Steuererklärungen 2021, 2022 und 2023 bleibt jeweils noch ein weiteres Jahr länger Zeit.

Nicht wirklich. Seit das Bundesverfassungsgericht die hohen Finanzamtszinsen bei Erstattungen wie Nachzahlungen für verfassungswidrig erklärt hat, bringt Ihnen ein Aufschub der Steuererklärung nur noch einen geringen Zinsbonus.

Bis dahin hatte der Staat Rückzahlungen noch pro Monat mit 0,5 Prozent verzinst. Im Jahr kamen so also 6 Prozent zusammen, wenn Sie Ihren endgültigen Steuerbescheid mindestens 15 Monate nach dem jeweiligen Steuerjahr erhielten.

Inzwischen liegt der jährliche Zinssatz bei 1,8 Prozent oder monatlich 0,15 Prozent. Alle zwei Jahre soll nun geprüft werden, ob der Zinssatz noch angemessen ist.

Tipp: Sollte das Finanzamt aufgrund Ihrer rückwirkend eingereichten Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung von Ihnen verlangen, können Sie diese einfach wieder zurückziehen. Dafür müssen Sie innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Finanzamt einreichen – dann gilt die Steuererklärung als nie abgegeben und Sie müssen nicht nachzahlen.

Das geht, wenn Sie einen sogenannten Verlustvortrag geltend machen wollen. Der kann sinnvoll sein, wenn Sie einen Verlust – also höhere Ausgaben als Einnahmen – aus einem Jahr mit dem Gewinn aus einem anderen Jahr gegenrechnen wollen. Der Verlustvortrag mindert dann die Steuerlast. Mit der freiwilligen Steuererklärung stellen Sie dann einen Antrag zur gesonderten Verlustfeststellung.

Für diese Steuererklärungen ist die Verjährungsfrist für den Verlustvortrag noch nicht abgelaufen:

  • Steuererklärung 2017: 31. Dezember 2024
  • Steuererklärung 2018: 31. Dezember 2025
  • Steuererklärung 2019: 31. Dezember 2026
  • Steuererklärung 2020: 31. Dezember 2027
  • Steuererklärung 2021: 31. Dezember 2028

Interessant ist ein Verlustvortrag vor allem für Studenten, die oft durch Studiengebühren, Fahrtkosten, Fachliteratur und Arbeitsmittel höhere Ausgaben als Einnahmen haben. Sie können dann im ersten Jahr nach dem Berufseinstieg ordentlich Steuern sparen. Mehr zur Steuererklärung für Studierende lesen Sie hier.

Die Verlustfeststellung funktioniert allerdings nur bei einem Zweitstudium, also einem Master oder einem Bachelor nach vorheriger Berufsausbildung. Ausgaben für ein Erststudium und die erste Ausbildung dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nämlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur als Sonderausgaben. Und mit Sonderausgaben kann kein Verlustvortrag gemacht werden.

Aktie.
Die mobile Version verlassen