Steuererklärung 2025 selber machen: Tipps zum Geld sparen

In die Anlagen R-AV und b-AV tragen Sie Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen (R-AV) und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung (b-AV) ein. In die Anlage R gehören Renten aus dem Inland, die nicht der Arbeitgeber zahlt. Auch Ihre Werbungskosten geben Sie dort an. Lesen Sie hier, welche Ausgaben Sie als Rentner absetzen können.

Sie sind aber nicht verpflichtet, die Daten in die Anlagen R sowie R-AV und b-AV einzutragen. Denn die Rentenversicherung übermittelt sie bis Mitte Februar automatisch an das Finanzamt.

Die Anlage Vorsorgeaufwand sollte jeder ausfüllen, der Versicherungsbeiträge zahlt. Dazu zählen Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

In der Anlage KAP geben Sparer Einkünfte aus Kapitalvermögen an, etwa Gewinne aus Aktienverkäufen oder Erträge aus Bausparverträgen. Banken und Versicherungen ziehen aber für die meisten Kapitaleinkünfte schon vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Dann sind keine Einträge in der Steuererklärung mehr nötig.

Ausfüllen sollten Sie die Anlage aber, wenn Sie keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei Ihren Banken gestellt haben. Damit vermeiden Sie, dass Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktien abgeführt wird. 1.000 Euro sind im Steuerjahr 2025 für jeden Sparer steuerfrei. Wer da noch Spielraum hat, kann sich die zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Lesen Sie hier, wie das geht.

Riester-Sparer geben ihre Beiträge zur Riester-Rente in der Anlage AV bekannt. Sie profitieren dann womöglich von einem Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro; je nachdem, was günstiger für sie ist – der Sonderausgabenabzug oder die Riester-Zulagen. Ob sich Riestern noch lohnt, lesen Sie hier.

Vermieter und Verpächter geben ihre Einnahmen sowie ihre Werbungskosten in der Anlage V an. Wer nur ab und zu ein selbst genutztes Zimmer vermietet oder seine Wohnung untervermietet, profitiert womöglich von der Freigrenze von 520 Euro im Jahr.

Selbstständige füllen die Anlage S aus, Freiberufler geben in der Anlage EÜR ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab und gewerbliche Einkünfte gehören in die Anlage G.

In der Anlage Sonstiges können Steuerzahler zum Beispiel Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaftssteuer oder zum Verlustabzug machen. Mit Letzterem werden Verluste – etwa durch Jobverlust oder hohe Ausbildungsausgaben – in einem anderen Jahr mit den Einnahmen verrechnet.

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