Selbstnutzer können von Steuerersparnissen rund um die Immobilie profitieren. Dabei können sie einige Kosten steuerlich geltend machen. Welche sind das?

Auch in diesem Jahr müssen sich viele Deutsche wieder mit ihr beschäftigen: die Einkommensteuererklärung. Für Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, kann es sich lohnen, die entscheidenden Formulare sorgfältig auszufüllen. Denn es gibt eine Reihe von Aufwendungen, die Sie im Zusammenhang mit dem Wohnobjekt steuerlich geltend machen können. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.

1. Handwerkerleistungen

Wer für bestimmte Arbeiten Handwerker ins Haus holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten an der Fassade oder am Dach, Wartung von Heizungsanlagen, das Streichen der Wände oder das Verlegen eines neuen Bodens.

Kosten für die Modernisierung von Küche und Badezimmer erkennt das Finanzamt ebenfalls an. Gleiches gilt für die Reparatur oder den Austausch von Fenstern und Türen oder der Reparatur von Haushaltsgegenständen wie der Waschmaschine.

Generell erkennt der Fiskus 20 Prozent der anfallenden Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten an – bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr. „Damit beträgt die Steuerermäßigung höchstens 1.200 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Allerdings: Es sind nur solche Arbeiten steuerlich begünstigt, die im Haushalt der steuerpflichtigen Person erfolgen. Leistungen, die ein Fachbetrieb in der eigenen Werkstatt ausgeführt hat – etwa, wenn die Waschmaschine außer Haus repariert wurde –, erkennt das Finanzamt nicht an.

Um von der Steuerermäßigung zu profitieren, müssen die Rechnungen per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen sind tabu. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gehören die Kosten in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Putzen, kochen, Rasen mähen, den Garten pflegen oder Schnee räumen: Wer als Hauseigentümer eine sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Hilfskraft mit solchen Aufgaben betraut, kann einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Der Fiskus erkennt 20 Prozent der Aufwendungen an, die maximal absetzbare Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro.

Genau wie die Handwerkerleistungen müssen die haushaltsnahen Dienstleistungen in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Aufwand durch einen Kontoauszug belegt werden kann.

3. Kosten für die energetische Gebäudesanierung

Auch wer seine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann unter Umständen von einer Steuerermäßigung profitieren. Voraussetzung ist: Das Objekt muss älter als zehn Jahre sein.

Das Finanzamt fördert etwa die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken. Gleiches gilt für den Tausch von Fenstern und Außentüren sowie für den Einbau einer Lüftungsanlage. Die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage lassen sich ebenfalls absetzen.

„Auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung ist steuerlich begünstigt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Wenn Sie einen Energieberater oder eine Energieberaterin hinzuziehen, sind die Kosten für Beratung, Baubegleitung und Fachplanung ebenfalls absetzbar.

Der Aufwand gehört in die Anlage „Energetische Maßnahmen“ der Steuererklärung. Absetzbar sind über drei Jahre hinweg 20 Prozent der Kosten – maximal aber 40.000 Euro. Je sieben Prozent der Kosten können Sie im Jahr der Ausführung der Arbeiten und dem darauffolgenden absetzen. Im dritten Jahr sind noch einmal sechs Prozent der Kosten absetzbar.

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