Fahrrad vom Arbeitgeber

Dieser Vorteil senkt Ihren Rentenanspruch


Aktualisiert am 11.03.2026 – 15:39 UhrLesedauer: 2 Min.

Leasing oder vom Arbeitgeber überlassenes Dienstrad? Aus steuer- und rentenrechtlicher Sicht macht das einen Unterschied. (Quelle: Tobias Hase/dpa-tmn/dpa-bilder)

Wer von der Firma ein Fahrrad gestellt bekommt, muss dafür in der Regel auf einen Teil seines Bruttolohns verzichten. Und das ist noch nicht alles.

Allmählich steigen die Temperaturen, das Frühjahr kommt. Zeit, das Fahrrad aus dem Winterschlaf zu holen. Manche Beschäftigte bekommen das von ihrem oder über ihren Arbeitgeber gestellt. Klingt nach einem guten Bonus, ist aber nicht immer kostenfrei.

Ganz ohne Kosten ist das Dienstrad nämlich nur, wenn es vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und dafür kein Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umgewandelt wird. Dann müssen Beschäftigte auch keinen geldwerten Vorteil versteuern. Darum sei die steuerfreie Überlassung zusätzlich zum Gehalt für Beschäftigte die attraktivste Lösung, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Wichtig: Die Vereinbarung sollte arbeitsvertraglich klar geregelt sein. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten – wie etwa die Leasing- oder Mietrate oder den Kaufpreis. Auch Sozialversicherungsabgaben auf die steuerfreie Überlassung fallen keine an. Begünstigt sind laut dem Bund der Steuerzahler auch E-Bikes, sofern sie maximal bis zu einem Tempo von 25 km/h motorisch unterstützen.

Deutlich weiter verbreitet in Deutschland ist das Leasingmodell, zum Beispiel via Jobrad, Lease a Bike und Co. Hier least der Arbeitgeber das Rad, zahlt die monatliche Rate und überlässt es dann dem Arbeitnehmer. Dieser verzichtet im Gegenzug auf einen Teil seines Bruttogehalts – meist in Höhe der Leasingrate. Das wirkt sich netto in deutlich geringerem Maße aus, da dadurch das zu versteuernde Einkommen sinkt und der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer einbehält. Auch die Sozialabgaben reduzieren sich.

Für diesen Vorteil greift jedoch keine Steuerbefreiung. Ein Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradhändlers ist Monat für Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen. Diesen Betrag müssen Beschäftige versteuern, zudem fallen darauf Sozialversicherungsbeiträge an. Die unverbindliche Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer wird auf volle 100 Euro abgerundet. Arbeitgeber müssen dem Bund der Steuerzahler zufolge ihrerseits Umsatzsteuer für die Überlassung des Fahrrads abführen.

Was viele zudem nicht bedenken: Auch der spätere Rentenanspruch sinkt durch das geringere Bruttoeinkommen, weil Sie insgesamt weniger Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Zwar geht es bei einer oft üblichen Leasingdauer von drei Jahren je nach Bruttoeinkommen und Fahrradpreis nur um niedrige bis höhere einstellige Eurobeträge im Monat, bei dauerhaftem Leasing erhöhen sich die Einbußen bei der Rente jedoch. Zudem sind weitere Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld betroffen. Denn auch deren Höhe bemisst sich prozentual am Bruttoeinkommen von Beschäftigten.

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