Selbstständige und Freiberufler haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich freiwillig absichern.

Selbstständige und Freiberufler sind normalerweise nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Das bedeutet, dass sie im Falle einer Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten. Sie müssten beispielsweise nach einer Geschäftsaufgabe auf Rücklagen zurückgreifen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung wurde eingeführt, um Selbstständigen die Möglichkeit zu geben, sich gegen dieses finanzielle Risiko abzusichern. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie dann Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Nicht jeder Selbstständige hat automatisch Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Rechtliche Grundlage ist Paragraf 28a des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III). Um sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeitszeit: Der Arbeitsumfang Ihrer Selbstständigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen.
  • Anwartschaftszeit: Um die freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen zu können, müssen Selbstständige und Freiberufler in den letzten 30 Monaten vor Start der Selbstständigkeit mindestens 12 Monate pflichtversichert gewesen sein. Diese 12 Monate müssen jedoch nicht zusammenhängend sein. Auch eine Ausbildung wird auf die Anwartschaftszeit angerechnet.
  • Anspruch: Unmittelbar bevor Sie sich selbstständig gemacht haben, hatten Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Gut zu wissen: Jede selbstständige Tätigkeit muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Wenn Sie sich selbstständig gemacht haben, müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn den Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen. Andernfalls ist es nicht möglich, die Arbeitslosenversicherung nachträglich abzuschließen.

Sollten Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben oder Ihr Unternehmen schließen, bleibt Ihnen ohne die freiwillige Arbeitslosenversicherung nur ein Antrag auf Bürgergeld. Beim Bürgergeld gilt allerdings: Die Selbstständigkeit muss nicht zwangsläufig aufgegeben werden. Voraussetzung ist die Bedürftigkeit.

Für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung spricht in erster Linie die Absicherung gegen einen Einkommensausfall. Demzufolge raten Experten Selbstständigen und Existenzgründern zum Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung, trotz der zusätzlichen monatlichen Belastung, die gerade zu Beginn der Selbstständigkeit entsteht.

Für den Fall, dass Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben müssen oder sich Ihr Geschäft nicht nach Ihren Vorstellungen entwickelt, haben Sie die Gewähr, sozial abgesichert zu sein. Außerdem haben Sie während der Arbeitslosigkeit weniger Druck, ein neues Projekt oder einen anderen Job zu finden.

Die monatlichen Kosten für die freiwillige Arbeitslosenversicherung unterscheiden sich nicht nur zwischen den alten und neuen Bundesländern, sondern werden auch jährlich von der Bundesagentur für Arbeit neu berechnet.

Für Selbstständige werden die monatlichen Beiträge pauschal berechnet. Die Kosten hängen von zwei Faktoren ab: erstens vom allgemeinen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung und zweitens von der Bezugsgröße, einem fiktiven Einkommen. Beitragssatz und Bezugsgröße werden jährlich neu festgelegt.

2024 beträgt der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung unabhängig vom individuellen Einkommen 91,91 Euro (West) bzw. 90,09 Euro (Ost). Der Beitrag ist direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten. Existenzgründer zahlen in den ersten beiden Jahren ihrer Selbstständigkeit nur die Hälfte, derzeit 45,96 Euro (West) bzw. 45,05 Euro (Ost).

Die Höhe des Arbeitslosengeldes für Selbstständige wird anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, das von der Qualifikation abhängt. Die Bundesagentur für Arbeit unterteilt die Antragsteller in vier Qualifikationsgruppen.

  • Qualifikationsgruppe 1: Hochqualifizierte Tätigkeiten mit Hochschulabschluss
  • Qualifikationsgruppe 2: Fachschule/Meister
  • Qualifikationsgruppe 3: abgeschlossene Berufsausbildung
  • Qualifikationsgruppe 4: keine Ausbildung, Hilfstätigkeit

Die fiktive Bemessung gilt für Existenzgründer, die vor der Arbeitslosigkeit bereits einige Jahre selbstständig waren. Nur wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren, wird das fiktive Einkommen zugrunde gelegt.

Für Personen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt waren, wird das Arbeitslosengeld nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Diese Berechnungsweise wird als Regelbeitragsbemessung bezeichnet.

Als Orientierungswerte für das Arbeitslosengeld mit Steuerklasse III und ohne Kind gelten beispielsweise für das Jahr 2023 für Selbstständige mit Abitur oder Fachhochschulreife 1.778 Euro, mit Fachschulabschluss oder Meisterbrief 1.534 Euro, mit abgeschlossener Ausbildung 1.267 Euro und ohne Ausbildung 977 Euro.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt nicht nur von Ihrem Alter ab, sondern auch davon, wie lange Sie in den vergangenen fünf Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig waren.

Den allgemeinen Regelungen entsprechend können Selbstständige zwischen sechs und 24 Monaten Arbeitslosengeld beziehen. Wer sein fünfzigstes Lebensjahr vollendet hat, kann bis zu 30 Monate Arbeitslosengeld beziehen, 55-Jährige bis zu 36 Monate und 58-Jährige bis zu vier Jahre.

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Es gibt eine Besonderheit für Selbstständige: Sie können bis zu 15 Stunden pro Woche weiter ihrer Arbeit nachgehen. Der Hinzuverdienst darf 165 Euro nicht überschreiten. Einnahmen darüber hinaus werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.

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