Wer als gesetzlich Krankenversicherter Krankengeld bezieht, erhält von der Krankenkasse oft einen sogenannten Selbstauskunftsbogen mit Fragen. Einige Kassen sind inzwischen auch dazu übergegangen, Versicherte anzurufen und Informationen zu verlangen. Allerdings müssen Sie am Telefon keine Auskunft geben.

Die Krankenkasse ist zwar grundsätzlich berechtigt beispielsweise zu fragen, wie lange Sie voraussichtlich krank sind, es reicht aber, wenn Sie das schriftlich beantworten. Setzt die Kasse ihre Anrufe fort, obwohl Sie den telefonischen Kontakt untersagt haben, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.

Viele Fragen zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit darf zudem nicht die Kasse stellen, sondern allenfalls der Medizinische Dienst. Vorausgesetzt, die Fragen beziehen sich auf den konkreten Einzelfall. Persönliche Fragen wie, ob Sie alleine leben oder nicht, sind nicht zulässig.

Bezieher von Krankengeld haben Mitwirkungspflichten. Der Gesetzgeber erwartet von Ihnen, dass Sie sich aktiv daran beteiligen, Ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Setzt Ihnen die Krankenkasse zum Beispiel eine Frist für einen Reha-Antrag, müssen Sie diese auch einhalten. Die Frist darf aber nicht kürzer sein als zehn Wochen. Außerdem sollten Sie alle Fragen, die den Krankengeldbezug erklären, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

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