Sonderrecht und Wegerecht
Blaulicht ohne Sirene: Diese Regeln sollten Autofahrer kennen
Aktualisiert am 05.03.2025 – 11:30 UhrLesedauer: 3 Min.
Was muss man bei einem nahenden Rettungsfahrzeug tun? Nicht immer gelten dieselben Regeln. Das sollten Sie wissen.
Wenn von hinten ein Fahrzeug von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn im Rückspiegel zu sehen ist, ist klar: Es geht um Leben und Tod, alle Verkehrsteilnehmer müssen Platz machen. Nur so kommen die Helfer schnell zu ihrem Einsatzort. Aber was bedeutet es, wenn das Fahrzeug lediglich mit eingeschaltetem Blaulicht unterwegs ist?
Je nach eingesetzter Kombination von Blaulicht und Martinshorn gelten für die Einsatzkräfte unterschiedliche Rechte. Am umfassendsten ist das Wegerecht.
Fahrzeuge mit einem gelben Blinklicht genießen keine Sonder- oder gar Wegerechte. Es diene ausschließlich dazu, andere Verkehrsteilnehmer oder Personen zu warnen, so Rechtsanwalt Maier. Es dürfe beispielsweise von der Müllabfuhr, Abschleppdiensten, Baufahrzeugen oder Schwerlasttransportern mit Überbreite genutzt werden. Eine Sirene sei für diese Fahrzeuge nicht erlaubt.
Übrigens ist es nicht möglich, die unterschiedlichen Rettungsfahrzeuge anhand der Tonfolgen ihrer Martinshörner zu erkennen: Die DIN 14610 schreibt vor, dass sich die Tonhöhe verschiedener Hörner unterscheiden darf, nicht aber, dass sich die Martinshörner (in der Fachsprache Folgetonhörner genannt) verschiedener Fahrzeugtypen in der Tonfolge unterscheiden. Die Frequenz muss zwischen 360 Hz (fis) und 630 Hz (dis) liegen, das Intervall eine reine Quarte sein. Außerdem sind unterschiedliche Frequenzen für Stadt und Land vorgegeben.
Die Feuerwehr Hanstedt empfiehlt:
Wer Einsatzautos mit Blaulicht und Sirene nicht sofort Platz macht, riskiert Strafen. „Auf dem Papier gibt es hierfür ein Bußgeld von bis zu 300 Euro und zwei Punkte in Flensburg, wirklich oft geahndet werden solche Verstöße aber leider nicht“, sagt Professor Dieter Müller von der Hochschule der Sächsischen Polizei und Vorsitzender des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). Das Problem sei die Beweisführung, da nur die wenigsten Einsatzfahrzeuge mit Kameras ausgestattet seien.