Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Lässt sich die Zuordnung von Rentenpunkten für die Kindererziehung nachträglich ändern?

Für Zeiten, in denen Sie Kinder erzogen haben, können Sie sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutschreiben lassen. Dabei gilt: Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden die ersten drei Jahre nach der Geburt anerkannt, bei früher geborenen Kindern zwei Jahre und sechs Monate. Kindererziehungszeiten kann jedoch immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen.

Eine t-online-Leserin fragt sich, ob sich an der Zuschreibung nachträglich rütteln lässt. Denn die Rentenpunkte für die Kindererziehung habe sie damals ihrem Mann zugedacht. Dieser sei inzwischen gestorben. Sie schreibt: „Ich hatte bei meinem Rentenantrag danach gefragt, die Rentenpunkte aufgrund seines Todes nun meinem Rentenkonto zukommen zu lassen, das wurde mir aber verweigert. Hat das so seine Richtigkeit?“

„Ja, die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat“, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. Dazu geben Sie in der Regel eine Erklärung ab, auf welchen Elternteil das zutrifft. Ist das nicht, zu spät oder nicht übereinstimmend geschehen, sei die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen habe.

„Im Rahmen einer Kontenklärung oder Rentenantragstellung für Ihren verstorbenen Ehemann haben Sie beide offensichtlich angegeben, dass Ihr Mann die überwiegende Erziehung der Kinder übernommen hat. Damit wurden die Entgeltpunkte für die Kindererziehung zu Recht Ihrem Mann gutgeschrieben und sind nun in Ihrer Witwenrente enthalten. Eine Rücknahme dieser Anerkennung ist nicht möglich“, sagt Braubach. Die dem Mann zugeschriebenen Rentenpunkte kommen der Leserin nun schließlich indirekt über die Hinterbliebenenrente zugute. Lesen Sie hier, wie die Witwenrente funktioniert.

Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch auf die Rente angerechnet. Sie müssen dafür das Formular V0800 herunterladen und als Nachweis eine Geburtsurkunde des Kindes an die Rentenversicherung schicken. Beachten Sie jedoch: Haben Sie solch einen Antrag bereits gestellt, brauchen Sie das nicht erneut zu tun.

Ob Ihre Kindererziehungszeiten schon erfasst wurden, können Sie auch Ihrem Versicherungsverlauf entnehmen, der Ihnen erstmals zusammen mit Ihrer ersten Renteninformation zugestellt wird. Lesen Sie hier, wie viel Geld Ihnen die Kindererziehungszeiten zusätzlich bringen.

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