Sommer, Sonne, Rente – immer mehr Senioren genießen ihren Ruhestand im Ausland. Das kann allerdings Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch haben.
Das Wichtigste im Überblick
Jahr für Jahr zieht es Tausende deutsche Rentner ins Ausland. Der Reiz, seinen Lebensabend unter Palmen oder zumindest bei milderen Temperaturen zu verbringen, beflügelt die Auswandererträume. Doch welche Folgen hat das für die Rente?
Wer unliebsame Überraschungen vermeiden will, sollte sich rechtzeitig schlau machen. Wir erklären, ob ein Auslandsaufenthalt die Höhe Ihrer Rente beeinflusst, welche steuerlichen Aspekte Sie bedenken sollten und was Sie der Rentenversicherung mitteilen sollten.
Rente im Ausland: Was muss ich beachten?
Das kommt vor allem darauf an, ob Sie dauerhaft oder nur vorübergehend Ihre Rente im Ausland beziehen. Verbringen Sie weniger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands, ändert sich für Sie nichts. Die Rentenversicherung überweist Ihnen weiterhin ganz normal Ihre volle Rente.
Gleiches gilt in der Regel, wenn Sie dauerhaft in ein Land der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz ziehen. Abzüge kann es allerdings geben, wenn Ihr deutscher Rentenanspruch zum Teil auch Zeiten umfasst, in denen Sie im Ausland gearbeitet haben. Lassen Sie sich dazu am besten vor einem Umzug bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.
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Verlegen Sie Ihren Wohnsitz für einen längeren Zeitraum als sechs Monate in ein Nicht-EU-Land oder in ein Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, könnte Ihre Rente gekürzt werden (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
Damit Sie Ihre Rente auch im Ausland rechtzeitig erhalten, sollten Sie dem Renten Service der Deutschen Post oder Ihrem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Monate vor Ihrem Umzug Ihre neue Adresse und Bankverbindung mitteilen (mehr zum Bankkonto lesen Sie unten).
Ebenfalls wichtig: Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, hat das steuerliche Konsequenzen. Allerdings hat Deutschland mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um eine zweifache Besteuerung zu vermeiden (siehe unten).
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Ein Auslandsaufenthalt kann zudem Folgen für Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben. Lassen Sie sich dazu rechtzeitig von Ihrer Versicherung beraten. In der Regel bleibt Ihre bisherige Mitgliedschaft bestehen, wenn:
- Sie gesetzlich krankenversichert sind,
- nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung beziehen,
- Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen
- und dort kein eigener Leistungsanspruch besteht.
Gut zu wissen: Der Renten Service der Deutschen Post prüft jedes Jahr, ob Auslandsrentner noch leben. Dazu erhalten Sie die sogenannte Lebensbescheinigung, die Sie sich bei allen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Banken und deutschen Auslandsvertretungen bestätigen lassen können. In einigen Ländern benötigen Sie die Bescheinigung nicht, weil die Behörden den Tod automatisch melden. Das gilt für Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Spanien.
Wird meine Rente im Ausland gekürzt?
Das kann passieren, wenn Ihre Rente ganz oder teilweise auf bestimmte Versicherungszeiten zurückzuführen ist: nämlich auf die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets oder Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, das die Renten von Vertriebenen und Spätaussiedlern regelt.
Diese Zeiten werden nur dann entschädigt, wenn Sie Ihre Rente in Deutschland, einem anderen EU-Staat, Island, Norwegen oder der Schweiz beziehen.
Regelt das deutsch-polnische Rentenabkommen von 1975 einen Teil Ihrer Rentenansprüche, ist Ihre Rente ebenfalls niedriger als jene, die Sie in Deutschland, einem anderen EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bezogen hätten. Weitere Informationen dazu finden Sie in der zweisprachigen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.
Einschränkungen gibt es außerdem bei der Erwerbsminderungsrente. Ist Ihnen diese nicht nur aus medizinischen Gründen bewilligt worden, sondern weil Sie wegen der Erwerbsminderung keinen passenden Arbeitsplatz finden konnten, führt ein dauerhafter Auslandsaufenthalt dazu, dass Ihre Rente gekürzt oder gar nicht mehr ausgezahlt wird.
- Arbeitsunfähig: Wann Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben
Können Sie hingegen aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr arbeiten, erhalten Sie die Erwerbsminderungsrente auch im Ausland – ungekürzt.
Ist die Rente im Ausland steuerfrei?
Nein. Egal, wohin Sie auswandern – Ihre Renteneinkünfte bleiben steuerpflichtig. Die Frage ist lediglich, in welchem Land. Halten Sie sich nur vorübergehend – also bis zu sechs Monate – im Ausland auf, ändert sich für Sie steuerlich nichts. Sie bleiben in Deutschland mit ihren Renteneinkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, lesen Sie hier.
Leben Sie als Rentner dauerhaft im Ausland, sind Sie in Deutschland hingegen beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Deutschland weiter ein Besteuerungsrecht hat. Außerdem gilt für Sie dann kein Grundfreibetrag mehr. Ihr steuerpflichtiges Einkommen wird ab dem ersten Euro besteuert. Sie können zudem nicht mehr vom Ehegattensplitting profitieren und keine außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten geltend machen.
Das können Sie jedoch umgehen, wenn Sie mehr als 90 Prozent Ihrer Einkünfte aus Deutschland beziehen und beim zuständigen Finanzamt nach § 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Auch den Grundfreibetrag können Sie dann wieder nutzen. Für alle Auslandsrentner ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Auf dessen Homepage finden Sie auch alle wichtigen Formulare.