Gesetzentwurf beschlossen

Neue Regeln beim Rentenausgleich


22.04.2026 – 11:57 UhrLesedauer: 3 Min.

Rente nach Scheidung: Ein neues Gesetz soll den Versorgungsausgleich gerechter machen.

Rente nach Scheidung: Ein neues Gesetz soll den Versorgungsausgleich gerechter machen. (Quelle: Pekic/getty-images-bilder)

Nach einer Scheidung wird die Rente geteilt, doch bisher oft lückenhaft. Eine Reform soll das ändern und mehr Fairness zwischen Ex-Partnern schaffen.

Wer sich scheiden lässt, muss oft nicht nur emotionale und organisatorische Fragen klären, sondern auch die finanzielle Zukunft. Wichtig ist dabei der sogenannte Versorgungsausgleich. Er führt dazu, dass Rentenansprüche aus der Ehezeit fair zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden.

Hier will die Bundesregierung nun nachschärfen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht mehrere Änderungen vor, die den Rentenausgleich gerechter machen sollen. Das Bundeskabinett hat den Plänen zugestimmt.

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Warum eine Reform nötig ist

Grundsätzlich gilt schon heute: Alles, was Ehepartner während der Ehe an Rentenanwartschaften erwerben, wird bei der Scheidung hälftig geteilt. Dahinter steht die Idee der „gemeinsamen Lebensleistung“.

In der Praxis gibt es aber Probleme. Denn das System ist darauf angewiesen, dass alle Ansprüche vollständig angegeben werden. Wird ein Anspruch vergessen, übersehen oder gar verschwiegen, bleibt er bislang oft außen vor. Das kann für den anderen Partner finanzielle Nachteile bedeuten.

Das soll sich konkret ändern

Die Reform setzt an diesen Lücken an. Geplant sind mehrere Anpassungen:

1. Nachträglicher Ausgleich soll möglich werden

Künftig sollen bislang nicht berücksichtigte Rentenanwartschaften auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Das betrifft etwa: Betriebsrenten von früheren Arbeitgebern, Anwartschaften, die in den Unterlagen nicht auftauchten, bewusst verschwiegene Ansprüche.

Für Betroffene ist das eine wichtige Verbesserung: Wer bislang leer ausging, könnte später doch noch Ansprüche geltend machen.

2. Einmalzahlungen werden einbezogen

Bislang gilt: Private oder betriebliche Altersvorsorge zählt nur dann zum Versorgungsausgleich, wenn sie als monatliche Rente ausgezahlt wird. Künftig sollen auch Kapitalleistungen, also Einmalzahlungen – etwa bei Unternehmern oder bestimmten Betriebsrenten – stärker berücksichtigt werden.

3. Weniger Aufwand bei Mini-Anwartschaften

Umgekehrt soll das Gesetz auch pragmatischer werden: Sehr kleine Rentenanwartschaften sollen häufiger als bisher nicht mehr aufgeteilt werden, wenn die Verwaltungskosten höher wären als der Nutzen. Das entlastet Gerichte und Versorgungsträger. Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze liegt derzeit bei 39,55 Euro, wenn Rentenansprüche verglichen werden, für die bereits ein monatlicher Zahlbetrag bekannt ist.

Wichtig ist: Die Grenze gilt für jede einzelne Versorgung separat – also beispielsweise für die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder eine Beamtenversorgung. Es wird nicht addiert. Hat ein Partner also in der gesetzlichen Rente nur 30 Euro monatliche Anwartschaften erworben, wird diese Position in der Regel nicht ausgeglichen, selbst wenn andere Rentenarten darüber liegen.

4. Frühere Überprüfung vor Renteneintritt

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