Nicht jeder Arbeitnehmer darf Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen. Wer einen Anspruch darauf hat und wer nicht, erfahren Sie hier.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und immer noch haben einige Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht komplett ausgeschöpft. Doch die Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen – das darf ein Arbeitnehmer nicht so ohne weiteres.
t-online erklärt Ihnen, welche Regeln für Sie laut Bundesurlaubsgesetz gelten, wann Ihr Resturlaub verfällt und ob Sie Ihren Urlaubsantrag zurückziehen können, wenn Ihre Reise in die Südsee ausfällt.
Ja, das müssen Sie. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass Sie Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen müssen, in dem er anfällt.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen: persönliche oder dringende betriebliche Gründe. In diesem Fall können Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden.
Wenn Sie Ihren Urlaub im kommenden Jahr nehmen möchten, sollten Sie auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag stellen. Sprechen Sie vorher bereits mit Ihrem Arbeitgeber und erklären Sie, warum bei Ihnen dringende persönliche Gründe vorliegen.
Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaub in jedem Fall bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nehmen. Sich am Ende des Jahres noch offene Urlaubstage auszahlen zu lassen – das geht in der Regel nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mehr dazu hier). Jeder Urlaubstag, der nach dem 31. März des Folgejahres noch nicht verbraucht ist, verfällt also.
Wichtig: Ihr Arbeitgeber muss Sie darauf hinweisen, dass Ihr Urlaub nach einer bestimmten Frist – etwa zum 31. Dezember oder eben zum 31. März – verfällt. Eine Rundmail an alle Mitarbeiter reicht indes nicht aus, er muss Sie persönlich ansprechen.
Sehen Arbeitgeber tatenlos zu, können Sie Resturlaub nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 266/20) auch noch Jahre später beanspruchen. Eine dreijährige Verjährungsfrist beginne „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, erklärte das Gericht.
Nein, so einfach geht das leider nicht. Ihr Arbeitgeber hat noch ein Wörtchen mitzureden. Ihren Urlaubsantrag können Sie nur zurückziehen, wenn er damit einverstanden ist.
So wie Sie als Arbeitnehmer nicht einseitig einen Urlaub zurücknehmen können, kann das Ihr Arbeitgeber ebenfalls nicht. Das heißt in der Praxis: Fällt plötzlich besonders viel Arbeit an und Ihr Chef ist auf Sie angewiesen, müssen Sie zustimmen, Ihren Urlaub zu verlegen.
Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann Ihr Chef Ihnen den Urlaub versagen, etwa wenn das Überleben des Betriebs davon abhängt, dass Sie arbeiten gehen, statt in die Südsee zu fahren. Ein personeller Engpass hingegen reicht nicht aus.