Brücke in die Rente

Rechnungshof kritisiert Schlupfloch für ältere Arbeitnehmer


07.10.2026 – 14:23 UhrLesedauer: 4 Min.

Älterer Mann am Tablet (Symbolbild): Für manche älteren Arbeitnehmer kann es sich lohnen, mit der Arbeitslosmeldung ein Jahr zu warten. (Quelle: PIKSEL/getty-images-bilder)

Wer kurz vor der Rente seinen Job verliert, kann unter Umständen drei Jahre mit Abfindung und Arbeitslosengeld überbrücken. Der Bundesrechnungshof hält das für fragwürdig.

Wer mit Anfang 60 aus seinem Beruf ausscheidet und eine hohe Abfindung erhält, kann die Jahre bis zur Rente unter Umständen komplett überbrücken, ohne noch einmal arbeiten zu müssen. Das kritisiert der Bundesrechnungshof in einem aktuellen Gutachten an den Haushaltsausschuss des Bundestages, über das der Informationsdienst „Table.Briefings“ berichtet.

Die Regeln der Arbeitslosenversicherung, so die Kritik der Prüfbehörde, erleichterten bei rentennahen Arbeitslosen den Übergang in den Ruhestand, statt die Rückkehr in einen Job zu fördern. Konkret könne das so aussehen: Ein Jahr von der Abfindung leben, danach zwei Jahre Arbeitslosengeld – und dann beginnt die Rente. In Zeiten, in denen die Politik über längeres Arbeiten und fehlende Fachkräfte diskutiert, sei das aus der Zeit gefallen.

Ab 50 gibt es länger Arbeitslosengeld

Um zu verstehen, wo der Rechnungshof das Problem sieht, hilft ein Blick auf zwei Stellschrauben im Sozialgesetzbuch. Erstens: die Bezugsdauer.

Arbeitslosengeld I gibt es normalerweise maximal zwölf Monate. Ab einem Alter von 50 Jahren steigt dieser Anspruch gestaffelt an – je älter man ist, desto länger zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Wer 58 Jahre oder älter ist, kann bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld bekommen, also doppelt so lange wie etwa ein 40-Jähriger.

Der Gedanke dahinter: Ältere finden schwerer eine neue Stelle. Dass das nicht ganz aus der Luft gegriffen ist, zeigen die Zahlen im Bericht selbst: 55- bis 65-Jährige sind nach aktuellen Zahlen durchschnittlich 14 Monate arbeitslos. Über alle Altersgruppen hinweg sind es 9,3 Monate.

Punkt zwei: die sogenannte Rahmenfrist. Den längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld bekommt man nicht automatisch mit dem Geburtstag. Man muss auch genügend Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Für die volle Bezugsdauer von 24 Monaten sind es 48 Versicherungsmonate. Und: Diese Monate müssen in einen bestimmten Zeitraum fallen, der vor der Arbeitslosmeldung liegt. Er umfasst grundsätzlich 60 Monate

Unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit

Hier entsteht laut Rechnungshof eine Gestaltungsmöglichkeit. Denn: Man muss sich nach dem Ende eines Jobs nicht sofort arbeitslos melden. Man kann warten. Wer finanziell über die Runden kommt – etwa, weil er eine Abfindung bekommen hat –, kann sich mindestens ein Jahr Zeit lassen, um bestimmte Vorteile zu erhalten. In Ratgeberforen läuft dieses Vorgehen unter dem Namen „Dispositionsjahr“. Der Bundesrechnungshof verweist in seinem Bericht auf eine Internetseite, die diese Wartezeit als Strategie empfiehlt.

Denn sie bringt gleich zwei Vorteile: Erstens entfällt die Sperrzeitstrafe, also die Kürzung der Anspruchsdauer wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Wer seinen Job selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss normalerweise mit einer Sperrzeit rechnen – und zusätzlich damit, dass sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt. Liegt der Anlass für die Sperrzeit aber mehr als ein Jahr zurück, fällt diese Kürzung weg.

Zweitens rückt man in eine höhere Altersstufe. Wer bei Jobende 57 ist und ein Jahr wartet, ist bei der Arbeitslosmeldung 58 – und hat damit Anspruch auf 24 statt 18 Monate. Weil die Rahmenfrist fünf Jahre zurückreicht, zählen die alten Versicherungsmonate trotzdem noch mit. Das Warten kostet also nichts, es bringt sogar etwas.

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