Das Wohnrecht auf Lebenszeit erlischt nicht, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umzieht. Wer bezahlt in diesem Fall die Kosten für das Pflegeheim?

Schenken Sie Ihren Kindern eine Immobilie, können Sie für sich selbst Wohnrecht auf Lebenszeit vereinbaren. Dieses Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen und bleibt auch dann bestehen, wenn Sie in ein Pflegeheim umziehen. Sie können jederzeit in die Immobilie zurückkehren. Nur dann, wenn die Räumlichkeiten nachhaltig unbewohnbar sind, der Wohnberechtigte auf apparative medizinische Versorgung angewiesen ist oder verstirbt, erlischt das Wohnrecht auf Lebenszeit.

Zieht der Wohnberechtigte in ein Pflegeheim um und kann die Kosten nicht vollständig selbst tragen, versucht das Sozialamt, Ersatzleistungen auf sich überzuleiten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Januar 2009 ist der Eigentümer der Immobilie nicht verpflichtet, die nun frei gewordenen Räume zu vermieten oder dem Wohnberechtigten eine Vermietung zu gestatten.

Der Wohnberechtigte muss der Löschung seines lebenslangen Wohnrechts aus dem Grundbuch ausdrücklich zustimmen. Laut Urteil des BGH ist der Eigentümer der Immobilie auch dann nicht verpflichtet, an den im Pflegeheim lebenden Wohnberechtigten ein Nutzungsentgelt zu zahlen, wenn er die Wohnung selbst nutzt oder jemandem zur Nutzung überlässt.

Die Pflegeversicherung trägt nicht die Wohnkosten für das Pflegeheim, sondern nur die reinen Pflegekosten. Der Sozialversicherungsträger muss die Kosten für das Pflegeheim zahlen, wenn der Wohnberechtigte nicht auf sein Wohnrecht verzichtet und einer Löschung der Grundbucheintragung zustimmt.

Er kann nicht an die Eigentümer der Immobilie herantreten und verlangen, dass sie die Räume vermieten. Allerdings ist die Sozialhilfe nachrangig. Der Sozialversicherungsträger springt erst ein, wenn der Pflegebedürftige selbst nicht mehr in der Lage ist, mit seinen eigenen Mitteln die Kosten für das Pflegeheim zu zahlen. Er kann vom Wohnberechtigten nicht die Zustimmung zu einer Löschung des Wohnrechts verlangen.

Verzichtet der Wohnberechtigte beim Umzug in ein Pflegeheim auf sein Wohnrecht, wird dieser Verzicht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 22. Juli 2013 wie eine Schenkung behandelt. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), Paragraf 528, handelt es sich um eine geldwerte Vermögensposition, die der Wohnberechtigte unentgeltlich aufgegeben hat.

Um eine Verarmung des Schenkenden zu verhindern, gilt eine Zehn-Jahres-Frist. Sind vom Verzicht auf das Wohnrecht bis zum Umzug in ein Pflegeheim noch keine zehn Jahre vergangen, kann das Sozialamt die Rückforderung der Schenkung verlangen. Der ehemals Wohnberechtigte kann sich das Geld auszahlen lassen, um es für das Pflegeheim zu verwenden.

Mit der Zustimmung des Wohnberechtigten können Eigentümer einer Immobilie Rückforderungen des Sozialamtes umgehen. Das ist möglich, wenn der Eigentümer dem Wohnberechtigten beim Umzug in ein Pflegeheim das Wohnrecht abkauft. Bei einer Schenkung kann mit Zustimmung des Schenkenden vereinbart werden, dass das Wohnrecht erlischt, wenn der Wohnberechtigte in ein Pflegeheim umzieht. Der Eigentümer der Immobilie ist dann nicht verpflichtet, den ehemals Wohnberechtigten zu entschädigen.

Als Alternative zum Wohnrecht auf Lebenszeit kann bei einer Schenkung mit dem Schenkenden ein Nießbrauchrecht vereinbart werden. Dieses Nießbrauchrecht wird im Grundbuch eingetragen. Der Nießbrauchberechtigte kann in der Immobilie bleiben oder sie vermieten. Vermietet der Nießbrauchberechtigte die Räume und zieht in ein Pflegeheim um, kann er von den Mieteinnahmen die Kosten für das Pflegeheim bezahlen.

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