Datenweitergabe an Parteien

So können Sie persönlicher Wahlwerbung widersprechen


17.01.2025 – 20:25 UhrLesedauer: 2 Min.

Ein Postbote wirft Briefe in den Briefkasten eines Hauses (Symbolbild): Nicht jeder möchte Werbung für Parteien erhalten. (Quelle: Kirchner-Media/Thomas Haesler/imago-images-bilder)

Einige Parteien verschicken Wahlwerbung per Post an die persönliche Adresse von Wahlberechtigten. Das ist grundsätzlich erlaubt – aber kann unterbunden werden.

Wer keine persönlich adressierte Wahlwerbung vor der bevorstehenden Wahl erhalten möchte, sollte jetzt aktiv werden. Niedersachsens Datenschutzbeauftragter Denis Lehmkemper weist darauf hin, dass Einwohner der Übermittlung ihrer Daten zu diesem Zweck widersprechen können. Ein einfacher Aufkleber mit der Aufschrift „Werbung verboten“ am Briefkasten reicht in diesem Fall nicht aus.

Parteien dürfen nämlich bestimmte Daten aus dem Melderegister in den sechs Monaten vor einer Wahl abfragen und für Wahlwerbung nutzen, sofern kein Widerspruch vorliegt. Betroffene Bürgerinnen und Bürger haben jedoch das Recht, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. In vielen Kommunen gibt es dafür digitale Widerspruchsformulare.

So auch in Hannover. Der Antrag auf Widerspruch gegen Datenübermittlung kann im Serviceportal der Stadt aufgerufen werden (serviceportal.hannover-stadt.de). Dort gibt der Antragsteller zunächst seinen Namen und seine Adresse an. Im zweiten Schritt kann er dann eine „Übermittlungssperre an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen“ auswählen und das Formular abschicken. Darüber hinaus kann er über das Formular auch die Übermittlung der Daten unter anderem an Adressbuchverlage ausschließen.

Gibt es keinen Widerspruch, können die Parteien den Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift für Wahlwerbung nutzen. Für andere Zwecke wie eine Anwerbung von Mitgliedern ist die Nutzung nicht erlaubt. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssen die Parteien die Daten löschen.

Andere Daten wie das Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen dürfen die Meldebehörden nicht übermitteln. „Zudem dürfen gemäß Bundesmeldegesetz Auskünfte nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden, die Partei muss also bei ihrer Abfrage einen konkreten Altersbereich nennen“, teilt der Landesbeauftragte für Datenschutz mit. So ließen sich zum Beispiel die Adressen aller Erstwähler ermitteln, wenn Parteien ihre Wahlwerbung gezielt an die entsprechende Altersgruppe anpassen wollen.

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