Neues Gesetz tritt in Kraft

Besitzstörung

Neues Gesetz in Österreich beendet Abzocke


09.01.2026 – 10:56 UhrLesedauer: 2 Min.

Schild an einer Ausfahrt: Künftig sollen nur noch wirkliche Verkehrsbehinderungen und -störungen geahndet werden. (Quelle: Sascha Steinach/imago)

Wer in Österreich nur kurz in einer Einfahrt hält, musste bislang mit happigen Strafen rechnen. Jetzt kippt die Regierung diese Praxis und setzt klare Grenzen für Besitzstörungsklagen.

Einmal kurz zum Wenden auf Privatgrund – und schon flattert ein Anwaltsschreiben ins Haus: In Österreich war das jahrelang möglich. Wer mit dem Auto nur wenige Minuten auf fremdem Gelände hielt, konnte auf Besitzstörung verklagt werden. Die Kosten dafür lagen oft zwischen 300 und 800 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 ist damit Schluss. Eine Gesetzesreform setzt dem bisherigen Vorgehen enge Grenzen.

Das neue Gesetz reagiert auf eine rechtliche Grauzone, die lange bestand. Viele Kanzleien nutzten diese Regelung aus – gestützt durch eine Tarifordnung, die hohe Gebühren erlaubte.

Künftig gilt: Wer beim Wenden, kurzen Absetzen von Mitfahrern oder schnellen Beliefern einer Adresse mit seinem Fahrzeug auf Privatgrund hält, begeht keine Besitzstörung, solange dabei kein Schaden entsteht und niemand behindert wird.

Profitieren sollen vor allem Touristen und ortsunkundige Fahrer, aber auch Handwerker, Lieferdienste oder Pflegedienste. Gerade in Städten oder Ferienorten führte das bisherige Recht immer wieder zu Missverständnissen und überhöhten Forderungen. Viele Grundstücke waren nicht eindeutig gekennzeichnet, Zufahrten schlecht beschildert.

Auch für Eigentümer schafft die Neuregelung Klarheit. Denn viele Verfahren, die bislang selbst Bagatellen vor Gericht brachten, verlieren nun ihre Grundlage – und damit auch ihren finanziellen Anreiz. Klagewütige Eigentümer wissen also, dass sich unangebrachte Klagen nicht mehr lohnen.

Ein zentraler Punkt der Reform: Besitzstörungsverfahren werden ab sofort gedeckelt. Für Kfz-Fälle gilt nun eine Sonderbemessung. Der Anwaltstarif ist auf maximal 107,76 Euro begrenzt. Kommt es zu einer ersten Gerichtsverhandlung, beträgt die zusätzliche Gerichtsgebühr 70 Euro – oder nur 35 Euro, wenn die Klage vorher zurückgezogen wird.

Auch der Streitwert, die Basis für Anwaltskosten, wird auf 40 Euro festgelegt. Zum Vergleich: In der Vergangenheit wurden häufig Werte von bis zu 1.000 Euro angesetzt, wodurch sich die hohen Forderungen erst ergaben.

Zum ersten Mal können Besitzstörungsklagen nun auch vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden. Diese Möglichkeit ist auf fünf Jahre befristet und soll helfen, eine einheitliche Rechtsprechung zu etablieren. Danach wird geprüft, ob die Regelung dauerhaft übernommen wird.

Nicht mehr einklagbar sind Bagatellen ohne Folgen. Weiterhin möglich bleibt die Besitzstörungsklage bei echten Eingriffen, etwa bei längeren Blockaden, mutwilligen Zufahrtsversperrungen oder Beschädigungen.

Für Autofahrer bedeutet das: Wer nur kurz hält, muss künftig weder mit hohen Kosten noch mit juristischem Ärger rechnen. Und für Eigentümer heißt es: mehr Klarheit im echten Streitfall.

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