Sprengstoffdrohne in Leipzig
Nationaler Sicherheitsrat mit Merz zusammengekommen
Aktualisiert am 07.08.2026 – 10:29 UhrLesedauer: 2 Min.
Der Nationale Sicherheitsrat hat unter dem Vorsitz von Bundeskanzler Merz telefonisch getagt. Hintergrund sind die Vorfälle am Flughafen in Leipzig.
Nach dem Fund mindestens einer mit Sprengstoff beladenen Drohne am Flughafen in Leipzig/Halle am späten Dienstagabend ist der Nationale Sicherheitsrat zusammengekommen. Die Beratungen des Gremiums seien telefonisch erfolgt und hätten unter Vorsitz von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) stattgefunden, teilte Regierungssprecher Stefan Kornelius mit. Demnach steht Merz zu den Ereignissen in Leipzig „in fortwährendem Austausch“ mit Bundesminister Alexander Dobrindt (CSU) und anderen Mitgliedern der Bundesregierung.
Die Bundesregierung hatte den Nationalen Sicherheitsrat im August 2025 eingerichtet, um die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in Fragen der nationalen Sicherheit zu stärken. In dem Gremium sollen Kompetenzen der inneren, äußeren, wirtschaftlichen und digitalen Sicherheit sowie ziviler und militärischer Verteidigung gebündelt werden.
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Am Dienstagabend war eine mit Sprengstoff beladene Drohne in der Nähe einer ukrainischen Transportmaschine vom Typ Antonow AN-124 Condor entdeckt. Ein Busfahrer soll sie mit einem Fußtritt aus der Luft geholt haben.
Die für Terrorismus und Spionage zuständige Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen wegen der besonderen Bedeutung des Falls übernommen. Es bestehe der Verdacht des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr, teilte die Karlsruher Behörde mit.
Nach Angaben der Bundesanwaltschaft gibt es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass am Dienstagabend auf dem Flughafengelände mit einer Drohne eine Explosion ausgelöst werden sollte. Dazu seien professioneller Sprengstoff und ein Zünder an dem Fluggerät angebracht worden. Die Behörde spricht von einem „schwerwiegenden Angriff auf die Transport- und Logistikinfrastruktur in Deutschland“. Die Tat sei geeignet, die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen.
