
Frag t-online
Müssen Beamte ihre Pension beantragen?
27.01.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 3 Min.
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Beginn der Pension.
Das kommt darauf an, um welche Art von Beamtenpension es sich handelt. Erreicht ein Beamter oder eine Beamtin die gesetzliche Altersgrenze, wird die Pension automatisch berechnet. Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird die Versorgung dann „von Amts wegen“ angewiesen. Das heißt: Diese Beamten müssen keinen Antrag stellen, damit das Ruhegehalt rechtzeitig ausgezahlt wird. Die Altersgrenze für Beamte wird analog zu jener bei der gesetzlichen Rente schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Wer jedoch nicht bis zur individuellen Altersgrenze im Dienst bleiben möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch früher ausscheiden. Ein vorzeitiger Ruhestand ist dabei frühestens ab 63 Jahren möglich. Anders als beim regulären Ruhestand läuft das aber nicht automatisch: In diesem Fall müssen Beamte den Ruhestand ausdrücklich beantragen.
Finanziell kann ein vorzeitiges Ausscheiden spürbare Folgen haben. Denn wer früher geht, muss mit einem Versorgungsabschlag rechnen, also einer dauerhaften Kürzung der Pension. Wichtig dabei: Gekürzt wird nicht der sogenannte Ruhegehaltssatz, sondern das tatsächlich berechnete Ruhegehalt – also der Betrag, der später in Euro ausgezahlt wird. Der Abschlag wirkt sich außerdem auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus, etwa auf Witwen- oder Witwergeld, weil diese Leistungen aus dem Ruhegehalt abgeleitet werden.
Diese Abschläge können bei Bundesbeamten bis zu 14,4 Prozent betragen. Kommen Beamte auf mindestens 45 Dienstjahre, können Sie ab 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen.
Für schwerbehinderte Beamte gilt eine besondere Antragsaltersgrenze, die beim 60. Lebensjahr liegt und schrittweise auf 62 Jahre ansteigt. Gleichzeitig ist festgelegt, dass der Abschlag nur für die Jahre berechnet wird, die vor einer bestimmten Altersgrenze liegen – derzeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, später ansteigend auf das 65. Lebensjahr. Dadurch bleibt der höchstmögliche Versorgungsabschlag bei einem Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung bei 10,8 Prozent.