Insbesondere bei Ampeln mit Bedarfsschaltung durch Kontaktschleifen kann es Ausnahmen geben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die Anhalteanordnung unwirksam ist, wenn diese Schaltung technisch nicht ausgelöst werden kann.

In einem konkreten Fall wurde eine Radfahrerin nach fünf Minuten Wartezeit an einer vermeintlich defekten Ampel erwischt. Das Gericht hob das Bußgeld von 100 Euro auf, da weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlagen (Az.: 5 ORbs 25/23).

Aktie.
Die mobile Version verlassen