Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Gehälter in der Besoldungsordnung B ab Mai 2026 (laut Gesetzentwurf vom 15. April 2026, Angaben ohne Gewähr):
Für Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst gilt die Besoldungsordnung R, für Hochschulprofessoren des Bundes die Ordnung W.
Die Reform greift in die bisherige Logik der Beamtenbesoldung ein. Eine der wichtigsten Änderungen: Die Ehe verliert an Bedeutung. Bislang erhielten verheiratete Beamte einen eigenen Zuschlag. Dieser fällt künftig weg. Stattdessen legt der Staat seiner Berechnung zugrunde, dass in einem Haushalt in der Regel zwei Einkommen vorhanden sind. Davon ausgehend bewertet der Bund dann, ob die Besoldung ausreichend ist oder nicht. Für das Jahr 2026 wird dabei ein fiktives Partnereinkommen von 22.648 Euro brutto angenommen – unabhängig davon, ob der Partner tatsächlich arbeitet oder nicht.
Unverheiratete Paare werden damit künftig genauso behandelt wie verheiratete. Gleichzeitig kann es für Haushalte schwieriger werden, in denen nur ein Einkommen vorhanden ist. Denn verdient der Partner weniger als vom Staat angenommen, steigt die Besoldung des Beamten oder der Beamtin unter Umständen nicht so stark, dass sie die Diskrepanz zwischen fiktivem und realem Gehalt ausgleichen kann. Auffangen können das aber möglicherweise ergänzende Zuschläge – etwa wenn ein Partner wegen Elternzeit, Pflege oder Krankheit nicht arbeiten kann.
Während der Ehegattenzuschlag entfällt, rücken Kinder stärker in den Mittelpunkt der Besoldung. Die Zuschläge für Kinder werden deutlich erhöht:
