Arbeitsunfall oder nicht?

Massage-Malheur: Gericht fällt klares Urteil


05.08.2026 – 07:08 UhrLesedauer: 2 Min.

Frau bei der Massage (Symbolbild): Eine Massage während der Arbeit ist unversichert. (Quelle: IMAGO / Pond5 Images/imago)

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern kostenlose Massagen an. Eine Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg dorthin – einen Arbeitsunfall erkannte das Münchener Sozialgericht dennoch nicht.

Wenn es um die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter geht, werden manche Unternehmen kreativ. Großer Beliebtheit bei Arbeitgebern, aber auch Arbeitnehmern erfreuen sich dabei Massagen.

Doch wer ein solches Angebot wahrnehmen möchte, sollte sich bewusst sein, dass die gesetzliche Unfallversicherung in diesen Fällen nicht gilt. Dies stellte nun das Münchener Sozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az: S 9 U 498/25) klar.

Arbeitgeber zahlt für Massagen

Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines Unternehmens, das seinen Mitarbeitern im Firmengebäude Massagen als Gesundheitsförderungsmaßnahme anbot. Die Kosten hierfür übernahm der Arbeitgeber.

Ein gutes Angebot, befand die Mitarbeiterin und buchte einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage. Doch bevor der Masseur loslegen konnte, rutschte die Frau beim Betreten des Raums auf ausgelaufenem Massageöl aus und zog sich unter anderem einen Meniskusriss zu.

Aus Sicht der Angestellten handelte es sich hierbei eindeutig um einen Arbeitsunfall, weswegen ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustünden. Die Berufsgenossenschaft, aber auch das Gericht, sah den Fall jedoch anders.

Knackpunkt war dabei die Frage, ob der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit geschehen war – dies ist Voraussetzung für einen Arbeitsunfall. Doch einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeit der Frau und der Massage verneinte das Gericht. Die Massage gehöre zum persönlichen, unversicherten Lebensbereich – selbst dann, wenn die Massage der Prävention von arbeitsbedingten Nackenbeschwerden diene. Dass der Arbeitgeber die Frau für die Massage freigestellt hatte und den Masseur bezahlte, sei unerheblich, so das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitgeber die Massage nicht angeordnet hatte.

Was Massagen von Betriebssport unterscheidet

Eine Gleichstellung mit Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, für die jeweils Versicherungsschutz gilt, komme nicht infrage. Die Massage sei lediglich eine individuelle Gesundheitsmaßnahme und diene nicht der Förderung des betrieblichen Gemeinschaftsgefühls.

Da die Frau auf dem Weg zu einer unversicherten Tätigkeit war, komme laut Münchener Sozialgericht auch ein Wegunfall nicht in Betracht. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Die Arbeitnehmerin kann Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht einlegen.

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