Gericht stiftet Verwirrung

Das verändert sich 2026 an der Ostsee

Aktualisiert am 13.03.2026 – 15:37 UhrLesedauer: 2 Min.

Souvenirladen (Archivbild): Auch am Sonntag shoppen, das ist in Urlaubsorten in MV dank einer Verordnung ab diesem Sonntag wieder möglich. (Quelle: Jens Büttner/dpa/dpa-bilder)

Die Verordnung zur Sonntagsöffnung in Urlaubsorten Mecklenburg-Vorpommerns ist laut einem Gericht rechtswidrig. Es herrscht Verwirrung. Was gilt aktuell?

Dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Mecklenburg-Vorpommern die Regelung zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten für unwirksam erklärt hat, erregte auch jenseits des Bundeslandes viel Aufsehen. Dennoch können die Geschäfte der Ostseeurlaubsorte an diesem Sonntag gemäß der strittigen Regelung öffnen. Wie das?

„Die schriftliche Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald liegt derzeit noch nicht vor, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist“, erklärte das Schweriner Wirtschaftsministerium. „Daher hat das Urteil zunächst keine Auswirkungen auf den Start des Öffnungszeitraums am 15. März.“

Und auch nach der Zustellung des Urteils samt Begründung, was noch Wochen dauern dürfte, hat die Entscheidung keinen automatischen Effekt. Das Land hat danach einen Monat Zeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen einzulegen, dass das OVG keine Revision zugelassen hat. Diese Beschwerde müsste dann vom Bundesgericht geprüft werden, was ebenfalls noch einmal Zeit in Anspruch nehmen würde.

In diesem Fall wäre es mindestens eine Frage von Monaten, bis die Gerichtsentscheidung gegebenenfalls die bestehende Regelung tatsächlich kippt. Zwar könnte die Landesregierung auch von sich aus aktiv werden. Das Wirtschaftsministerium erklärte: „Das Ministerium wird zunächst die Übersendung der ausformulierten Urteilsgründe abwarten und anhand dieser über das weitere Vorgehen in der Sache entscheiden.“

Am Donnerstag hatte das OVG nach einem Normenkontrollantrag der Gewerkschaft Verdi die maßgebliche Verordnung zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten in Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erklärt. Angesichts des darin gewährten zeitlichen und örtlichen Rahmens sowie mit Blick auf die Produkte, die verkauft werden dürfen, kam das Gericht zur Überzeugung, die Verordnung verletze den gesetzlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz. Das gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis werde nicht gewahrt.

Laut der Regelung ist die Sonntagsöffnung vom 15. März bis 31. Oktober und dann noch einmal über Weihnachten und den Jahreswechsel vom 17. Dezember bis zum 8. Januar möglich. Das Gericht verwies am Donnerstag auf eine aktuelle Liste, nach der 84 Gemeinden des Bundeslandes betroffen seien. Dadurch seien etwa 23 Prozent der Bevölkerung betroffen.

Share.
Die mobile Version verlassen