Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende zulässig?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen beachten. Sie sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt. Ist keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen als Minimum.

In einem Arbeits- oder Tarifvertrag können die Kündigungsfristen verlängert werden. Es ist nicht erlaubt, sie zu verkürzen. Was eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende bedeutet und was Sie dabei beachten müssen.

Eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ist selten, doch kann sie zulässig sein. Ist das bei Ihnen der Fall, bedeutet das, dass Sie als Arbeitnehmer nur viermal im Jahr kündigen dürfen, und zwar:

Müssen Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende einhalten, bedeutet dies, dass Sie beispielsweise bis zum 30. Juni kündigen müssen, um am 30. September aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Ihre Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie diese Frist einhalten.

Grundsätzlich muss die Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer kurzfristig kündigen darf, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr zumutbar ist oder er eine lukrative neue Stelle gefunden hat.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber kann länger als für den Arbeitnehmer ausfallen. So hat der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung Zeit, eine neue Stelle zu suchen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in der Probezeit jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Nach Ende der Probezeit hängt die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gelten zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren liegt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber bei vier Monaten zum Monatsende.

Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren beträgt für den Arbeitgeber sogar sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, ist die Kündigung unwirksam, da sie kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist ist.

Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist es unzulässig, die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verkürzen.

Haben Sie eine neue Stelle gefunden und möchten Sie das bestehende Arbeitsverhältnis schnell beenden, können Sie die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende umgehen. Das ist mit einem Aufhebungsvertrag möglich.

Möchten Sie Ihre Beschäftigung auflösen, ohne bereits einen neuen Job in Aussicht zu haben, sollten Sie auf einen Aufhebungsvertrag verzichten. Die Agentur für Arbeit könnte sonst eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängen.

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