Arbeitsrecht

Kündigung wegen Erwerbsminderungsrente: Darauf kommt es an


10.02.2025 – 13:35 UhrLesedauer: 2 Min.

Wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, kann es zu einer Erwerbsminderung kommen. (Quelle: pcess609/getty-images-bilder)

Im Normalfall wird die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht. Ist das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, besteht die Gefahr der Kündigung. Wir klären auf.

Es können gesundheitliche Faktoren auftreten, durch die ein Arbeitnehmer nicht mehr seine volle Arbeitsleistung erbringen kann. Dann wird von der Erwerbsminderung gesprochen. Problematisch wird es für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber deshalb die Kündigung ausspricht. Doch wann ist das arbeitsrechtlich möglich? Wir klären auf.

Erwerbsminderung bedeutet, dass eine allgemeine Einschränkung vorliegt. Sie führt dazu, dass ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch zeitlich eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Es kommt demnach auf die mögliche Arbeitszeit pro Tag an. Entsprechend dem Grad der Erwerbsminderung wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Rentenart erfüllt sind. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen der dauerhaften und zeitlich begrenzten Erwerbsminderung. Dauerhaft ist sie dann, wenn bei der vollen Erwerbsminderung bis zum Eintritt in die Altersrente keine Besserung zu erwarten ist. Ist bei der vollen Erwerbsminderung mit einer Verbesserung zu rechnen, liegt eine zeitliche Begrenzung vor. Üblich ist eine Dauer von zwei bis drei Jahren.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber kündigen. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Arbeit wieder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden kann. Der Arbeitnehmer wechselt nahtlos von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente.

Hier ist die Erwerbsminderung zeitlich begrenzt und wird danach überprüft. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht. Ergibt die Überprüfung, dass wieder eine volle Erwerbsfähigkeit oder eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, wird die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen. Besteht weiterhin eine befristete volle Erwerbsminderung, verlängert sich die Ruhezeit.

Hier kann der Arbeitnehmer eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung erbringen. Eine Kündigung wegen Erwerbsminderung ist somit ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine angepasste Arbeitsstelle zur Verfügung stellen.

Ausnahme: Kann der Arbeitgeber beweisen, dass im Betrieb keine solche Arbeitsstelle vorhanden ist und auch nicht eingerichtet werden kann, ist eine Kündigung möglich.

Da eine Kündigung für den Arbeitnehmer gravierende Folgen hat, empfiehlt es sich, sich beim Fachanwalt rechtlich beraten zu lassen. Oft bieten auch Gewerkschaften solche Leistungen an.

Aktie.
Die mobile Version verlassen