In einem bemerkenswerten Urteil wertet das Landgericht München I den Betrieb eines Telegram-Kanals als Betätigung in einer kriminellen Vereinigung: weil Zweck die Begehung von Straftaten gewesen sei.
Per Telegram-Kanal soll ein sogenannter Reichsbürger seine Leser zu Telefon- und Mail-Bombardements von Behörden-Mitarbeitern aufgefordert haben – nun hat ihn das Landgericht München I zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zuständige Strafkammer habe ihn der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer und einer Vielzahl anderer Straftaten schuldig gesprochen, teilte das Gericht mit. Die Kammer sei dabei weitgehend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt.
Der Angeklagte sei Anhänger einer kruden Mischung von Verschwörungstheorien, die sich unter anderem an der sogenannten Reichsbürgerszene orientierten, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Ab dem Jahr 2021 habe er einen Telegram-Kanal betrieben, dem sich zahlreiche Abonnenten angeschlossen hätten. Dort habe er regelmäßig von aus seiner verqueren Sicht unzulässigen behördlichen Handlungen berichtet – und seine Leser aufgefordert, die entsprechenden Behörden zu „bombardieren“ und mit Telefonaten und Mails „kaltzustellen“.
Tatsächlich seien daraufhin Mitarbeiter bedroht und beleidigt worden und Opfer von versuchten Nötigungen geworden. Auch der Angeklagte selbst habe in Anrufen Mitarbeiter von Behörden oder Arztpraxen mit unflätigen Ausdrücken beleidigt.
Die Anrufe der Follower des Kanals hätten zu erheblichen Einschränkungen geführt, manche Behörden seien über mehrere Tage geschlossen gewesen, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Einige Betroffene hätten erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht den Betrieb des Telegram-Kanals als Betätigung in einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuchs wertete. Die Einrichtung des Kanals habe auf einer weltverschwörerischen Weltanschauung beruht und habe die Möglichkeit für die Mitglieder eröffnet, sich aktiv zu beteiligen. Zweck dieser Vereinigung sei die Begehung von Straftaten zulasten von Mitarbeitern von Behörden gewesen. Der Angeklagte sei als Rädelsführer tätig gewesen und habe den Kanal auch genutzt, um öffentlich zu Straftaten aufzufordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.