Amtsgericht fällt Urteil

Kreuzfahrtschiff weist deutsches Ehepaar ab – das war der Grund


Aktualisiert am 19.05.2026 – 11:33 UhrLesedauer: 2 Min.

Kreuzfahrtschiff bei der Hafeneinfahrt (Archivbild): Einer deutschen Frau wurde die Einschiffung verweigert. (Quelle: IMAGO/Dean van’t Schip)

Das Amtsgericht München hat im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrt ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Ausgangspunkt war ein gestohlener Personalausweis.

Eigentlich sollte es eine entspannte Kreuzfahrt werden. Ein Ehepaar aus Franken hatte für Juni 2024 eine Ostseereise ab Kopenhagen mit Stopps unter anderem in Polen und Schweden gebucht. Für die Reise zahlten die beiden 2.590 Euro. Doch es kam anders.

Der Fall

Einen Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Sie meldete den Vorfall sofort bei der dänischen Polizei und erhielt eine schriftliche Verlustmeldung. Trotzdem verweigerte das Kreuzfahrtunternehmen der Frau die Einschiffung, weil sie kein gültiges Ausweisdokument vorlegen konnte. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an.

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Die Klage

Die Reisenden forderten anschließend die vollständige Rückzahlung des Reisepreises. Der Diebstahl sei ein außergewöhnlicher Umstand gewesen, argumentierten sie. Außerdem sei eine Reise innerhalb der EU grundsätzlich auch ohne Personalausweis möglich. Das Kreuzfahrtunternehmen lehnte jedoch eine komplette Erstattung ab. Gemäß der Stornobedingungen zahlte es lediglich 277,50 Euro zurück.

Damit wollte sich das Ehepaar nicht zufriedengeben. Es überwies den Betrag zurück und zog vor Gericht, um die komplette Rückzahlung des Reisepreises durchzusetzen.

Vor dem Amtsgericht München hatten die Kläger allerdings keinen Erfolg. Das Gericht sprach ihnen lediglich die bereits angebotenen 277,50 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

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Das Urteil

Nach Auffassung des Gerichts fällt der Verlust oder Diebstahl von Ausweisdokumenten grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Reisenden. Deshalb liege kein außergewöhnlicher Umstand vor, der einen kostenlosen Rücktritt von der Reise rechtfertigen würde.

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„Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – ist dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre“, heißt es in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts München.

Einschiffung durfte verweigert werden

Ebenso stellte das Gericht klar, dass es rechtens war, das Paar nicht an Bord zu nehmen. Anders als von den Klägern dargestellt, sei innerhalb der EU bei grenzüberschreitenden Reisen ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Eine polizeiliche Verlustmeldung ersetze keinen Personalausweis, da damit die Identität nicht offiziell nachgewiesen werde.

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