Wer als Arbeitnehmer für längere Zeit ausfällt, braucht sich um Finanzen zunächst nicht zu sorgen. Trotzdem sollten Sie beim Krankengeld einiges beachten.

Ein Sturz auf der Treppe, ein Unfall mit dem Fahrrad oder mentale Erschöpfung – es gibt viele Gründe, warum Beschäftigte länger krankgeschrieben sein können. Gut zu wissen, dass die Krankenversicherung im Notfall einspringt und Sie finanziell unterstützt.

Wir erklären, ab wann und wie lange Sie die Leistung beziehen können, wie hoch sie ausfällt und welche Probleme es zu vermeiden gilt.

Einen Krankengeldanspruch haben in der Regel Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I), die gesetzlich krankenversichert sind und für längere Zeit erkranken. Studierende hingegen bekommen normalerweise kein Krankengeld.

Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem Sie Ihr Arzt krankgeschrieben hat (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Da die meisten Arbeitnehmer aber gleichzeitig Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber haben, zahlt dieser zunächst ihr volles Gehalt weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). In der Zeit ruht ihr Krankengeld. Bei Arbeitslosen fließt das Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit weiter. Nach den sechs Wochen springt dann in beiden Fällen die Krankenkasse ein und überweist Krankengeld.

Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Sind Sie bisher nicht so lange im neuen Unternehmen beschäftigt, kann die Krankenversicherung das Krankengeld direkt zahlen.

Auch wer stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung behandelt wird, ohne dass er weiter Gehalt von seinem Arbeitgeber bezieht, erhält Krankengeld.

Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese muss zudem innerhalb einer Woche nach dem Arztbesuch bei der Krankenkasse eingehen. Das geschieht mittlerweile komplett digital, sodass Arbeitnehmer selbst keine Arbeit mehr damit haben.

Keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld haben Selbstständige. Sie können sich aber absichern, indem sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Wahlerklärung abgeben. Sie erhalten dann ab dem 43. Tag der Krankschreibung Krankengeld. Dafür müssen sie einen entsprechenden Wahltarif abschließen und somit einen höheren Beitrag zahlen.

  • Krankengeld für Selbstständige: So haben Sie Anspruch auf Lohnersatz von der Krankenkasse

Wer privat krankenversichert ist, bekommt ebenfalls nicht automatisch Krankengeld. Sie müssen sich extra mit dem sogenannten Krankentagegeld absichern.

Unter bestimmten Bedingungen erhalten gesetzlich Versicherte auch Krankengeld, wenn sie ein krankes Kind betreuen, das jünger als zwölf Jahre ist.

Die Höhe des Krankengelds beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Der gesetzliche Höchstbetrag an Krankengeld liegt für das Jahr 2024 bei 120,75 Euro pro Tag. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld hängt die Höhe des Krankengelds von der Höhe der Leistung ab.

Sind Sie dazu verpflichtet, in die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einzuzahlen, gehen vom Krankengeldbetrag noch Beiträge ab. Die Krankenversicherung hingegen ist während des Krankengeldbezugs für pflichtversicherte Mitglieder beitragsfrei.

Berechnungsgrundlage Betrag
monatliches Bruttogehalt 4.333 Euro
monatliches Nettogehalt (Lohnsteuerklasse I, keine Kinder) 2.729 Euro
70 Prozent des Bruttogehalts 3.033 Euro
90 Prozent des Nettogehalts 2.456 Euro
monatliches Krankengeld brutto 2.456 Euro
abzüglich Anteil Rentenversicherung (9,3 Prozent) 228,41 Euro
abzüglich Anteil Arbeitslosenversicherung (1,3 Prozent) 31,93 Euro
abzüglich Anteil Pflegeversicherung (1,7 Prozent + 0,3 Prozent Kinderlosenzuschlag) 49,12 Euro
monatliches Krankengeld netto 2.146,54 Euro
tägliches Krankengeld netto 71,55 Euro
Differenz zum Nettoeinkommen 582,46 Euro

Einige Krankenkassen bieten Online-Krankengeldrechner an, beispielsweise die Techniker Krankenkasse.

Auf Krankengeld müssen Sie zwar keine Steuern zahlen, es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Krankengeld Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht, was zu einem höheren Einkommensteuersatz und womöglich zu einer Nachzahlung beim Finanzamt führt. Mehr zum Progressionsvorbehalt lesen Sie hier.

Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Es wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung gezahlt – einschließlich der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. In der Regel gibt es Krankengeld also 72 Wochen lang.

Verteilt sich die Arbeitsunfähigkeit auf mehrere Krankschreibungen, die alle dasselbe Leiden betreffen, fließt das Krankengeld bei den weiteren Krankschreibungen direkt. Die Wartezeit von sechs Wochen wegen der Lohnfortzahlung fällt also nur einmal an.

Sind die drei Jahre vorbei und die Krankheit tritt erneut auf, startet der Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld von vorne. Bedingung ist, dass Sie einen Zeitraum von sechs Monaten hinter sich gebracht haben, in dem Sie nicht wegen dieser Erkrankung krankgeschrieben waren.

Haben Sie Ihr Krankengeld voll ausgeschöpft, können Sie auch eine Erwerbsminderungsrente in Erwägung ziehen. Diese sollten Sie idealerweise drei Monate früher beantragen, als Sie sie benötigen. Ihre Krankenkasse kann Sie aber nicht zu einem Antrag zwingen. Lesen Sie hier mehr dazu, wann Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.

Sie werden in der Regel zunächst für nicht mehr als zwei Wochen krankgeschrieben. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit können Sie im dafür vorgesehenen Feld auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ablesen. Spätestens am nächsten Werktag nach diesem Termin muss Sie der Arzt erneut krankschreiben, damit der Anspruch auf Krankengeld gewahrt bleibt. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.

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