Wenn eine Krampfader platzt, ist der Schockmoment oft groß – denn die darauffolgende Blutung kann heftig sein. Welche Maßnahmen nun wichtig sind.

Krampfadern (Varizen) sind erweiterte, geschlängelte Venen, die meist direkt unter der Haut liegen. Sie entwickeln sich vor allem an den Beinen, wo sie bläulich hervorschimmern oder auch als knotige Stränge hervortreten.

Oft rufen Krampfadern lange keinerlei Symptome hervor und stören allenfalls optisch. Sie können jedoch auch Beschwerden bereiten und sich etwa durch ein Schweregefühl in den Beinen, Schmerzen oder Schwellungen bemerkbar machen.

In seltenen Fällen können Krampfadern auch platzen – und zu einem medizinischen Notfall werden. Fachleute sprechen dabei von einer Varizenruptur mit Varizenblutung. Erfahren Sie hier, wie es dazu kommen kann und was es dann zu tun gilt.

Zu einer spontanen Varizenblutung kann es vor allem dann kommen, wenn die Haut in der betreffenden Beinregion dünn und brüchig ist. Dann genügt mitunter selbst eine Bagatellverletzung wie ein leichter Stoß, um Krampfadern zum Platzen zu bringen.

Wurde beim Platzen der Krampfader die äußere Haut verletzt, kann sich ohne Gegenmaßnahmen rasch ein massiver, unter Umständen lebensbedrohlicher Blutverlust einstellen. Durch den hohen Druck in den Venen kann das Blut regelrecht herausspritzen – das gilt insbesondere, wenn Betroffene in diesem Moment stehen oder sitzen.

Ist eine Krampfader am Bein geplatzt und blutet sie stark, sind sofortige Maßnahmen erforderlich:

Ist die Blutgerinnung unbeeinträchtigt, kommt die Blutung mithilfe dieser Maßnahmen in der Regel innerhalb weniger Minuten zum Stillstand. Betroffene sollten im Anschluss zeitnah ein Krankenhaus aufsuchen, da die geplatzte Krampfader unter Umständen chirurgisch verschlossen werden muss. Der Arzt oder die Ärztin kann zudem einschätzen, ob es ratsam ist, die Krampfadern entfernen zu lassen.

Wichtiger Hinweis: Lässt sich die Blutung trotz Druckverband nicht stoppen, sollten Betroffene nicht lange abwarten, sondern sofort den Rettungsdienst (112) verständigen.

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