Ist die Rente hoch genug, müssen auch Rentner Steuern zahlen. Doch genauso wie Arbeitnehmer können Sie Ausgaben absetzen. Gilt das auch für Kontogebühren?

Wer in den Ruhestand eintritt, hat nicht alle Pflichten des Erwerbslebens hinter sich. Die Steuererklärung zum Beispiel kann noch immer fällig werden. Das gilt dann, wenn Sie mit Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. 2024 beträgt er 11.604 Euro.

Aber auch als Rentner haben Sie die Möglichkeit, Ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken, indem Sie Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dazu zählen selbst im Ruhestand noch die sogenannten Werbungskosten. Allerdings können Sie nicht mehr alles absetzen, was noch im Arbeitsleben möglich war.

Ja, das geht. Auch als Rentner können Sie Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung geltend machen, dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Wichtig: Für Rentner gilt eine allgemeine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr. Diese wird Ihnen automatisch vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen, ohne dass Sie dafür ein Kreuzchen in der Steuererklärung setzen müssen. Das heißt: Kontoführungsgebühren bringen Ihnen nur dann eine Steuerersparnis, wenn Sie mit all Ihren Werbungskosten die 102 Euro übersteigen. Andernfalls lohnt es sich nicht, die Ausgaben einzeln aufzuführen.

Die Pauschale von 16 Euro oder die tatsächlichen Kosten für Kontoführungsgebühren tragen Rentner auf Seite 2 in der Anlage R der Steuererklärung ein. Dort finden sich die Werbungskosten für Altersbezüge.

Neben Kontoführungsgebühren können Rentner auch andere Kosten als Werbungskosten geltend machen, wie zum Beispiel:

Obwohl Rentner Kontoführungsgebühren grundsätzlich von der Steuer absetzen können, ist der Effekt in den meisten Fällen aufgrund der niedrigen Pauschale von 16 Euro begrenzt. Es kann sich jedoch lohnen, alle Werbungskosten zusammenzurechnen, um zu prüfen, ob Sie mit dem Gesamtbetrag über die allgemeine Werbungskostenpauschale von 102 Euro kommen. Ist das der Fall, lohnt es sich, Ihre tatsächlichen Kosten einzeln in der Steuererklärung anzugeben.

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