Die oft genutzte Praxis, Produkte von hinten aus dem Supermarktregal zu nehmen, kann unerwartete negative Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Trick, stets die Produkte aus den hinteren Bereichen des Supermarktregals zu nehmen, ist im Internet wohlbekannt. Die Kunden erhoffen sich, auf diese Weise an Ware mit einem möglichst langen Haltbarkeitsdatum zu gelangen. Sicherlich kann das für diejenigen, die einen Vorrat für den Katastrophenfall anlegen wollen (mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel hier), schlüssig sein.

Allerdings kann der Trick auch zu großem Ärger und sogar steigenden Kosten führen.

Wer die Produkte aus dem Regal stets von hinten nimmt, verärgert sowohl andere Kunden als auch die Mitarbeiter und den Supermarkteigentümer. Zum einen blockiert er mit seiner Sucherei das Regal – und mit seinem dadurch länger im Gang stehenden Wagen meist auch die Wege. Zum anderen bringt er die Ordnung des Händlers durcheinander. Beim Durchgraben des Regals muss er schließlich erst die vordersten Produkte entnehmen, um die hinteren hervorholen zu können. Nicht immer stellt er dann die vorderen Produkte wieder zurück. Und wenn doch, dann in einer falschen Reihenfolge.

Somit können Mitarbeiter beim Regalcheck oder der Inventur nicht auf den ersten Blick erkennen, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte bereits überschritten ist und diese ausgetauscht oder entsorgt werden müssen.

So kann es vorkommen, dass abgelaufene Ware im Regal steht, weil sie von Kunden stets nach hinten geschoben wurde. Die Folge: Sie muss in einem vergleichsweise hohen Ausmaß entsorgt werden, was wiederum zu Unkosten für den Händler führt. Und wenn es für den Händler deswegen zu einer finanziellen Mehrbelastung kommt, muss er diese Kosten in absehbarer Zeit auf die Kunden umlegen. Und zwar in Form von Preiserhöhungen.

Wer die Regale durchsucht und zudem mit seinem Verhalten Ware (absichtlich) beschädigt, der verstößt gegen die Hausordnung der Händler. Die Folge kann ein Hausverbot sein.

Bei Bruchware sind Händler meist kulant. Ist jedoch klar erkennbar, dass die Ware aufgrund des Kundenverhaltens beschädigt wurde – und nicht nur eine Packung – kann es zu einem Hausverbot kommen.

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