Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Was tun, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für die Steuererklärung nicht zusendet?

Was aber, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung jahrelang nicht schickt – auch nicht nach wiederholter Aufforderung? Eine Leserin hat t-online genau diesen Fall geschildert.

Grundsätzlich müssen Vermieter nach Paragraf 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bereitstellen. Konkret heißt das: Die Abrechnung für das Jahr 2024 muss spätestens am 31.12.2025 beim Mieter sein.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn den Vermieter selbst keine Schuld an der Verzögerung trifft. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Abrechnung vom Energieversorger oder der Reinigungsfirma zu spät kommt.

Hält der Vermieter ansonsten diese Zwölf-Monats-Regel nicht ein, können Sie ihn schriftlich daran erinnern – am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. So haben Sie einen dokumentierten Nachweis. Wichtig: Setzen Sie dem Vermieter eine Frist, innerhalb derer er die Betriebskostenabrechnung nachreichen kann: zum Beispiel zwei oder drei Wochen.

Wenn Sie auch nach dieser Frist keine Betriebskostenabrechnung erhalten, können Sie als Mieter die Vorauszahlungen für die Betriebskosten kürzen oder für bestimmte Zeit zurückhalten. Sascha Münch, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Verbraucherrechtskanzlei Rightmart, rät jedoch, das Vorgehen gut zu begründen und besser vorab rechtlich zu prüfen: „Ansonsten kann eine Kündigung des Mietverhältnisses drohen.“

Als letzte Eskalationsstufe können Mieter versuchen, die Betriebskostenabrechnung vor Gericht einzuklagen. Und: „Falls dem Mieter aufgrund fehlender Abrechnungen steuerliche Nachteile entstehen, etwa weil er bestimmte Kosten nicht geltend machen kann, könnte ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter bestehen“, so Rechtsanwalt Münch.

Mieter, die wie die Leserin jahrelang keine Betriebskostenabrechnung bekommen haben, können diese nicht ewig nachfordern. Es gibt nämlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Das heißt: Als Mieter können Sie nach Ablauf der zwölf Monate die Betriebskostenabrechnung zwar bei Ihrem Vermieter anfordern. Nach drei Jahren verfällt dieser Anspruch aber.

Als Beispiel: Am Ende dieses Jahres muss Ihr Vermieter Ihnen die Abrechnungen für die Jahre 2024, 2023, 2022 und 2021 zugeschickt haben. Die Betriebskostenabrechnung für 2020 kann Ihr Vermieter Ihnen aber verweigern.

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