
Der Ältestenrat sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke gilt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Durch die Entscheidung werde die AfD auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Eine Zuordnung der Säle nach Fraktionsgröße sei nicht Voraussetzung für eine gleichberechtigte Mitwirkung.
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dürfe so ausgelegt werden, dass bei der Saalzuteilung nur sicherzustellen sei, „dass alle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten“, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Solange den Fraktionen notwendige Tätigkeiten wie das Abstimmen von Positionen möglich seien, komme es nicht darauf an, ob die Säle anderer Fraktionen größer oder kleiner seien. Der Ältestenrat durfte demnach davon ausgehen, dass der der AfD zugeteilte Saal für ihre Fraktionsgröße geeignet war.
Dass dies nach Ansicht der mehr 150-köpfigen AfD-Fraktion nicht der Fall ist, demonstrierten deren Abgeordnete im Mai bei einer Probesitzung in dem zugewiesenen ehemaligen FDP-Saal – die FDP-Fraktion hatte 92 Abgeordnete.
Durch die unzureichende Größe des Sitzungssaals würden die Arbeitsfähigkeit und damit die parlamentarischen Rechte der größten Oppositionsfraktion massiv eingeschränkt, argumentierte die AfD. Ihrer Rechnung nach hätte jeder AfD-Abgeordnete darin nur rund 1,7 Quadratmeter Platz, die SPDler dagegen könnten auf rechnerisch jeweils knapp 4 Quadratmetern „tanzen und feiern“, hatte der Erste Parlamentarische Geschäftsführer, Bernd Baumann, kritisiert.
Am zugewiesenen Saal auf der Fraktionsebene klebt zwar ein AfD-Schild, aber er steht seitdem leer. Die AfD ist einen großen, runden Raum im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus – intern sarkastisch auch „Kreißsaal“ genannt – auf der gegenüberliegenden Seit der Spree ausgewichen, was jeweils weite Laufwege für die Abgeordneten zur Folge hat.