
Ratgeber Steuern
Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer: Einfach erklärt
Aktualisiert am 09.01.2026 – 18:34 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer sich um seine Steuerangelegenheiten selbst kümmert, stolpert über zahlreiche Fachbegriffe. Wir erklären Ihnen die Kapitalertragsteuer.
Mindestens einmal im Jahr befassen sich viele Deutsche mit ihrer Einkommensteuererklärung. Sie abzugeben, lohnt sich fast immer. Im Durchschnitt gibt es eine Erstattung von rund 1.000 Euro.
Während Sie sich Schritt für Schritt durch das Formular kämpfen, begegnen Ihnen eine Vielzahl von Steuerfachbegriffen. Wichtig zu wissen: Die Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungssteuer genannt, haben Sie in den meisten Fällen bereits automatisch entrichtet. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über diese Steuerart.
Konnten Sie sich über Erträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen auf Geldanlagen oder aus Wertpapier- und Fondsverkäufen freuen? Dann fällt darauf Kapitalertragsteuer an. Dieses zusätzliche Einkommen wird gesondert besteuert.
Es handelt sich bei dieser Steuerart um eine sogenannte Quellensteuer. Denn bei der Auszahlung von Kapitalerträgen wird diese Steuer direkt an der Quelle einbehalten, also beim Empfänger dieses Einkommens oder bei seiner Hausbank.
Die Steuerschuld ist dadurch bereits „abgegolten“. Deshalb werden die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer oft synonym verwendet. Der Unterschied der beiden Begriffe liegt allein in der Art der jeweiligen Abführung: Die Kapitalertragsteuer muss gezahlt werden, die Abgeltungssteuer wurde bereits gezahlt.
Im Jahr 2009 wurde festgelegt, dass pauschal 25 Prozent von den Ihnen zustehenden Kapitalerträgen einbehalten werden. Darauf kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und – je nachdem, ob Sie Kirchenmitglied sind – die Kirchensteuer. Insgesamt führen Sie damit knapp 28 Prozent Steuer auf Kapitalerträge ab.
Es gibt jedoch eine angenehme Besonderheit: Wenn Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, wird auf einen Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr keine Kapitalertragsteuer berechnet. Bei Ehepaaren beträgt dieser Freibetrag sogar 2.000 Euro pro Jahr. Man nennt ihn auch Sparerpauschbetrag.
Wurden Ihre Kapitalerträge in Deutschland erzielt und/oder durch Ihre Bank bereits automatisch abgeführt, müssen Sie diese Erträge nicht extra in Ihrer Steuererklärung angeben. Sie sollten es aber tun, wenn Sie den Freistellungsauftrag vergessen oder nicht optimal auf mehrere Konten verteilt haben. So holen Sie sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück.
Haben Sie Kapitalerträge aus dem Ausland erhalten oder Erträge, die noch nicht mit der Abgeltungssteuer belastet wurden, müssen Sie diese Einnahmen hingegen in jedem Fall in der Anlage KAP der Steuererklärung aufführen.