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Sie sind mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse unzufrieden? Dann ist es Zeit, über einen Wechsel nachzudenken. Ein Leitfaden für Ihren Kassenwechsel.

Sie haben die Qual der Wahl: In Deutschland gibt es aktuell rund 100 gesetzliche Krankenkassen, die sich durchaus voneinander unterscheiden – sowohl bei den Kosten als auch den Leistungen und den sogenannten Wahltarifen. Doch wann und wie kann ich überhaupt meine Krankenkasse wechseln? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen zum Krankenkassen-Wechsel.

Ein Wechsel ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn Sie mindestens zwölf Monate lang bei einer Krankenkasse versichert waren. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt dann zwei volle Monate zum Monatsende. Die Frist läuft, sobald Ihre neue Krankenkasse Ihre alte über den Wechsel informiert hat (mehr dazu unten). Geschieht das beispielsweise am 15. Dezember, sind Sie ab dem 1. März bei der neuen Krankenkasse versichert.

Achtung: Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, kann die Bindungsfrist länger als zwölf Monate sein. Ein Wahltarif kann zum Beispiel das sogenannte Hausarztmodell sein, bei dem Sie sich mit gesundheitlichen Problemen immer erst an Ihren Hausarzt wenden müssen, statt direkt zu einem Facharzt zu gehen. Krankenkassen belohnen das mit Prämien oder dem Wegfall von Zuzahlungen. Wahltarife haben in der Regel eigene Mindestlaufzeiten.

Es gibt aber noch die Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht haben Sie immer dann, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Eine zwölfmonatige Mindestmitgliedschaft ist dafür nicht nötig. Auch die meisten Wahltarife lassen sich bei einer Beitragserhöhung außerordentlich kündigen. Einzige Ausnahme: der Krankengeld-Wahltarif.

Wichtig dabei: Das Sonderkündigungsrecht gilt nur bis zum Ende des Monats, in dem die Kasse den erhöhten Beitrag das erste Mal erhebt. Wie bei der ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist dann zwei Monate. So lange müssen Sie also noch den höheren Zusatzbeitrag zahlen.

Unter Umständen können Sie auch ganz ohne Kündigung die Krankenkasse wechseln – und zwar von einem Tag auf den anderen. Das nennt sich dann Kassenwahlrecht. Es steht Ihnen immer dann zu, wenn sich an Ihrem Versicherungsverhältnis etwas ändert.

Das ist zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel der Fall oder wenn Ihr Gehalt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze über- oder unterschreitet, Sie also von einem Pflichtmitglied zu einem freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse werden oder eben umgekehrt. Auch wer bisher angestellt war und sich selbstständig macht, hat ein Krankenkassenwahlrecht.

Gleiches gilt, wenn Sie bisher familienversichert waren und sich jetzt selbst versichern müssen, etwa weil Sie einen eigenen Job aufnehmen. Aber auch wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beziehen, können Sie die Krankenkasse mit sofortiger Wirkung wechseln.

Ändert sich Ihr Versicherungsverhältnis, haben Sie ab dann 14 Tage Zeit, von Ihrem Kassenwahlrecht Gebrauch zu machen. Tun Sie das nicht, bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert.

Sie können die gesetzliche Krankenkasse so oft wechseln, wie einer der oben genannten Punkte auf Sie zutrifft. In der Regel ist ein Wechsel also alle zwölf Monate möglich. Aber auch bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags oder wenn sich Ihr Versicherungsverhältnis ändert, können Sie die Krankenkasse wechseln. Ein generelles Limit gibt es nicht.

Für Versicherte ist der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse inzwischen sehr leicht. Seit 2021 können Sie sich nämlich ein Kündigungsschreiben an Ihre alte Kasse sparen. Stattdessen melden Sie sich lediglich bei Ihrer neuen Kasse an, alles Weitere regeln die Versicherer untereinander.

Den Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse können Sie in der Regel direkt online auf der Website ausfüllen. Haben Sie den Onlineantrag abgeschickt, prüft die alte Krankenversicherung, ob Sie alle Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllen und bestätigt die Kündigung innerhalb von 14 Tagen elektronisch bei Ihrer neuen Krankenkasse. Diese teilt Ihnen dann mit, dass der Wechsel abgeschlossen ist.

Gut zu wissen: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse mehr vorlegen. Diese erhält er automatisch und digital von der Kasse selbst.

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