Kann der Stiefsohn den Hausverkauf erzwingen?

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Ehefrau stirbt: Kann mein Stiefsohn den Hausverkauf erzwingen?


17.11.2025Lesedauer: 2 Min.

Streit zwischen Vater und Stiefsohn (Symbolbild): Nach einem Todesfall in Patchworkfamilien stellt sich oft die Frage, welche Ansprüche Kinder aus früheren Ehen haben. (Quelle: Drazen Zigic/getty-images-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um ein Immobilienerbe in Patchworkfamilien.

Stirbt ein Elternteil und hinterlässt sowohl den Ehepartner als auch ein Kind aus erster Ehe, wird es oft kompliziert. Denn Patchwork-Konstellationen bergen rechtlich wie emotional Konfliktpotenzial – besonders, wenn es um das gemeinsame Haus geht. Ein t-online-Leser möchte daher wissen: „Kann mein Stiefsohn nach dem Tod meiner Ehefrau seinen Pflichtteil einfordern und den Hausverkauf erzwingen?“

„Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags. Der Pflichtteilsberechtigte kann also keinen Verkauf von Haus oder Vermögen erzwingen“, sagt Jessica Schomaker, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, auf Anfrage von t-online.

Allerdings kann es in der Praxis notwendig werden, Nachlassgegenstände zu verkaufen, wenn der Witwer nicht genug Geld zur Verfügung hat, um den Pflichtteil an den Stiefsohn auszuzahlen. In Patchworkfamilien führt das häufig zu Spannungen, etwa wenn der verbliebene Ehepartner im gemeinsamen Haus wohnen bleiben möchte, aber gleichzeitig Pflichtteilsforderungen erfüllen muss. In letzter Konsequenz kann auch der Verkauf des Hauses nötig werden, wenn der Erbe anders nicht an ausreichend Geld kommt, um den Stiefsohn auszuzahlen.

„Hier kann eine rechtzeitige notarielle Gestaltung helfen – etwa durch Nießbrauchsrechte oder Vermächtnisse –, um den Nachlass planbar zu regeln“, empfiehlt Schomaker. Solche Lösungen sichern den überlebenden Ehepartner ab und vermeiden Streit im Erbfall.

Wichtig zu wissen: Der Pflichtteilsanspruch entsteht nicht automatisch. Er muss aktiv vom Berechtigten geltend gemacht werden. Wer als Erbe betroffen ist, sollte sich daher frühzeitig beraten lassen, um finanzielle Belastungen besser einschätzen zu können.

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