Möchten Sie Ihren Job wechseln, müssen Sie die Kündigungsfrist bei Ihrem Arbeitgeber beachten. Sie ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Kündigungsfristen gebunden. Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gilt mitunter für langjährige Mitarbeiter in einem Unternehmen. In der Regel sind die Kündigungsfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Die gesetzlich geltenden Kündigungsfristen dürfen von beiden Seiten nicht unterschritten werden.

Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende bedeutet, dass Sie innerhalb eines Kalenderjahres nur viermal kündigen können. Ihre Kündigung muss immer sechs Wochen vor dem Ende eines Quartals beim Arbeitgeber eingehen. Sie wird am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines Kalenderjahres wirksam. Eine Kündigung von sechs Wochen zum Quartalsende ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) für unbefristet Beschäftigte festgelegt, deren Dienstverhältnis länger als ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre besteht.

Besteht für Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende und möchten Sie aufgrund eines Jobwechsels kündigen, muss Ihre Kündigung exakt 42 Tage vor Quartalsende beim Arbeitgeber vorliegen, damit sie wirksam ist.

Unser Beispiel bezieht sich auf eine Kündigung zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Sie reichen Ihre Kündigung dann spätestens am 19. November bei Ihrem Arbeitgeber ein. Es spielt keine Rolle, wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung bereits einige Tage vorher erhält.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen. Eine Kündigung ist in der Probezeit zu jedem Zeitpunkt möglich. Für Arbeitnehmer außerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines jeden Monats oder zum Monatsende.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützt das Gesetz den Arbeitnehmer. Die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber hängt von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab. Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende ist zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis entsprechend lange besteht und eine solche Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen wurde. Eine kürzere Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber als die gesetzlich vorgeschriebene kann grundsätzlich nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden.

Das BGB legt für den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers fest:

Möchten Sie aufgrund eines attraktiven Jobangebots schnell Ihren Arbeitgeber wechseln, ist eine fristgemäße Kündigung nicht immer möglich. Um dennoch das Arbeitsverhältnis zu beenden und reibungslos das neue Arbeitsverhältnis anzutreten, ist ein Aufhebungsvertrag eine Lösung.

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