Über eine Kündigung entscheidet man nicht leichtfertig. Umso wichtiger ist es, sie so auszusprechen, dass sie tatsächlich wirksam ist. So gelingt es Ihnen.

Das Wichtigste im Überblick


Ein Großteil der Kommunikation erfolgt heutzutage digital. Auch im Job schickt der Chef Anweisungen per E-Mail, manchmal organisieren sich sogar ganze Abteilungen über WhatsApp-Gruppen. Doch was gilt bei einem so wichtigen Vorgang wie einer Kündigung?

Wir erklären, ob auch in diesem Fall eine E-Mail ausreicht oder ob sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas mehr Mühe geben müssen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen.

Ist eine Kündigung per Mail rechtskräftig?

Ganz klare Antwort: nein. Eine Kündigung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Schriftform, um wirksam zu sein. Gemeint ist damit die Schriftform im Sinne des § 126 BGB, nach dem Sie die Kündigung eigenhändig unterschreiben müssen.

Zwar ist es in vielen Fällen möglich, diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, was dann auch die Kommunikation per Mail erlauben würde – bei Kündigungen schließt das BGB das jedoch ausdrücklich aus.

So heißt es in § 623: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Was passiert, wenn die Schriftform fehlt?

Geht eine Kündigung nicht schriftlich ein, das heißt auf Papier und mit handschriftlicher Unterschrift, ist sie unwirksam. Sie können sie dann auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Kündigungsklagefrist gerichtlich anfechten (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz).

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