Newszone-App

Verlage scheitern mit Klage gegen Südwestrundfunk

Aktualisiert am 14.11.2024 – 15:30 UhrLesedauer: 2 Min.

SWR Studio Mannheim-Ludwigshafen: Die Verlage scheiterten mit ihrer Klage. (Quelle: IMAGO/Achim Zweygarth/imago)

Eine Gruppe von 16 Verlagen hatte vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Nachrichtenapp Newszone des Südwestrundfunks geklagt. Allerdings ohne Erfolg.

Eine Gruppe von 16 Verlagen ist mit ihrer Zivilklage gegen die Nachrichtenapp Newszone des Südwestrundfunks (SWR) vor dem Landgericht Stuttgart gescheitert. Nach dem am Donnerstag verkündeten Urteil war die Klage der Verleger unbegründet. Auch der Vorhalt der Verlage, die App sei genehmigungsbedürftig, wurde abgeschmettert. Demnach sei das Landgericht gar nicht zuständig. Stattdessen müsste dies von den Verwaltungsgerichten, die für das öffentliche Rundfunkrecht zuständig sind, geklärt werden.

Den von den Verlagen erhobenen Vorwurf, die App sei presseähnlich und verstoße damit gegen das Verbot der Presseähnlichkeit, wies das Gericht zurück. Das Verbot der Presseähnlichkeit beziehe sich nicht auf die Presseähnlichkeit einzelner Inhalte, sondern grundsätzlich auf das gesamte Telemedienangebot. Deshalb müsse die Seite Dasding.de des SWR, in welche die App eingebettet ist, für diese Bewertung als Ganzes betrachtet werden. Dasding.de sei aber nicht presseähnlich.

Auch den Klageansatz, dass die App als kostenlos und abofrei beworben werde und damit eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliege, wies die Zivilkammer zurück. Die Zielgruppe der App – nämlich die jüngere Generation – habe ein Interesse an der Klarstellung der Kosten- und Abofreiheit. Damit sei die Werbung zulässig.

„Der Sachverhalt ist unverändert“, sagt Thomas Deicke, CEO der „Saarbrücker Zeitung“ und Vorstand des BDZV-Landesverbands (Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger) Rheinland-Pfalz und Saarland. „Allein dieser Umstand lässt es geboten erscheinen, dass die klagenden Verlage in die Berufung gehen.“

Im neuen Medienstaatsvertrag solle klargestellt werden, dass die Presseähnlichkeit immer bezogen auf das konkret streitbefangene Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beurteilen ist, in diesem Fall also die App Newszone „Und eben nicht auf weitergehende Angebote der Rundfunkanstalt, wie es nun das Landgericht Stuttgart meint“, so Deicke.

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