
Neue Einkommensgrenze
Worauf Minijobber jetzt achten müssen
Aktualisiert am 01.01.2026 – 13:18 UhrLesedauer: 4 Min.
Ab Januar 2026 gilt ein neuer Mindestlohn. Das bringt auch Änderungen für Mini- und Midijobber mit sich. Wie viel Sie jetzt verdienen und arbeiten dürfen.
Minijobs sind als Nebenverdienstquelle mittlerweile weitverbreitet. Mit der Mindestlohnerhöhung ab Januar 2026 steigt zudem die Verdienstobergrenze. Es gibt allerdings einige Regeln, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie vorhaben, einen Minijob anzunehmen.
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Ein Minijob ist gleichbedeutend mit einer geringfügigen Beschäftigung. Lange wurde hierfür der Begriff „450-Euro-Job“ verwendet. Diese Bezeichnung kam daher, dass das monatliche Einkommen 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreiten durfte (§8 SGB). Nur wenn das der Fall war, blieb die Nebentätigkeit für den Arbeitnehmer versicherungs- und lohnsteuerfrei.
Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro steigt, ändert sich auch die Verdienstobergrenze. Sie liegt dann bei 603 Euro statt 556 Euro.
Da bestimmte Sonderzahlungen auf den Gesamtlohn angerechnet werden, reißen Sie die Grenze jedoch oft schneller als erwartet. Dazu gehören unter anderem sogenannte vorhersehbare Posten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Verdienen Sie allerdings aufgrund von Mehrarbeit durch Ausfall eines Kollegen mehr Geld, wird dies nicht auf die 603 Euro angerechnet. Eine solche unvorhersehbare Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres erlaubt.
Erhalten Sie den Mindestlohn, dürfen Sie weiterhin etwas mehr als 43 Stunden arbeiten pro Monat arbeiten, um die Minijob-Grenze nicht zu überschreiten (603 Euro / 13,90 Euro = 43,38 Stunden). Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, dürfen Sie entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten, um noch als Minijobber durchzugehen.
Liegt das monatlich erzielte Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen regelmäßig über 603 Euro im Monat, wird aus dem Minijob ein versicherungspflichtiger Midijob. Die sogenannte Gleitzone liegt wegen der Mindestlohnerhöhung 2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro.