Ihre Rechte im Überblick

Geld zurück bei Schneemangel? Was Skifahrer wissen sollten

Aktualisiert am 17.01.2025Lesedauer: 4 Min.

Eine Skipiste ohne Schnee: Gibt es Geld zurück für Urlauber? (Quelle: Teka77/getty-images-bilder)

News folgen

Weiße Pisten und Sonne: So sehen ideale Skiferien aus. Doch ohne Schnee endet der Winterspaß manchmal schon an der Talstation. Was dann rechtlich gilt.

Die Piste ist bezahlt, die Skier sind gewachst und dann bleibt der Schnee aus – so kann die Witterung den Skiurlaub gehörig vermiesen. Zwar kann das Wetter niemand beeinflussen, aber gibt es dann wenigstens das Geld zurück? Das sollten Wintersportler beachten.

Schnee ist die Grundlage für Skiurlaub. Wenn er fehlt, würden manche Urlauber am liebsten daheimbleiben. Auf den Kosten für die gebuchte Unterkunft bleiben sie dann aber vermutlich sitzen. Buchungen für Hotelzimmer oder Ferienhäuser lassen sich in so einem Fall in aller Regel nicht kostenfrei stornieren – die Anbieter können ihre Leistung ja bringen, auch ohne Schnee.

Gleiches gilt oft auch, wenn man seinen Winterurlaub als Pauschalreise bei einem Veranstalter gebucht hat. Wenn man vor Ort wegen Schneemangels nicht Skifahren könne, liege das nicht in der Steuerungsfähigkeit des Veranstalters, so der Reiserechtler Paul Degott. Wetterbedingungen fielen ins allgemeine Lebensrisiko des Reisenden.

Ausnahme: Der Veranstalter hat in seinem Katalog oder auf seiner Webseite vollmundige Versprechungen gemacht und etwa von „Schneegarantie“ oder „Schneesicherheit“ geschrieben. Das ist nach Einschätzung des Anwalts eine Art vertragliche Zusicherung. Liegt das vor, können doch Minderungsansprüche für Reisetage bestehen, wo man nicht auf die Pisten kommen konnte.

  • Lesen Sie auch: Das sind die teuersten Skigebiete

Gegebenenfalls ist in so einem Fall auch eine kostenfreie Stornierung vorab möglich. Wenn das Skigebiet etwa nicht geöffnet hat, obwohl seitens des Veranstalters ein „Schneeabenteuer“ versprochen wurde.

Wichtig: Man muss den Nachweis dafür bringen können. Es ist also ratsam, die Unterlagen aufzuheben, in denen die Reise vom Veranstalter beispielsweise als „Schneeabenteuer“ beschrieben wurde. Bei Online-Buchungen empfiehlt sich ein Screenshot, den man sich abspeichert.

Zur Erklärung: Eine Pauschalreise liegt in der Regel vor, wenn mindestens zwei touristische Reiseleistungen in einem Paket verkauft wurden – etwa die Unterkunft und die Anreise oder der Skipass.

Zu wenig Schnee ist das eine, doch auch zu viel Schnee kann die Winterurlaubspläne durcheinanderbringen. Beispielsweise, wenn der Urlaubsort deshalb nicht erreichbar ist. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, in der auch die Anreise drin ist, kann den Veranstalter in die Pflicht nehmen – und den Reisevertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen. Das Geld gibt’s zurück.

Bei Eigenanreise indes tragen Urlauber in der Regel das sogenannte Wegerisiko, wenn etwa Zufahrtsstraßen zu einem Ort nicht passierbar sind.

Erschwerte Anreisebedingungen wegen Schneechaos: Hier tragen Reisende in der Regel das Wegerisiko selbst. (Quelle: ArtBoyMB/getty-images-bilder)

Wobei es hier auf die Vereinbarungen mit dem Hotel ankommt: Bei den Mitgliedern der Österreichischen Hotelvereinigung steht beispielsweise in den Rahmen-Geschäftsbedingungen, dass Gäste nicht für die Anreisetage zahlen, wenn sie aufgrund extremen Schneefalls das Hotel nicht erreichen konnten.

Außergewöhnliche Umstände seien jedoch kein Grund für eine kostenlose Stornierung des gesamten Aufenthalts, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist, heißt es weiter. Und: Trifft der Hotelier Sonderregelungen mit dem Gast, gelten diese.

Verlängert sich der Winterurlaub wegen der Witterung unfreiwillig, können zusätzliche Hotelkosten anfallen. Denn bei individuellen Buchungen besteht in so einem Fall kein Anspruch auf die Erstattung der Extranächte. Man kann aber versuchen, individuelle Lösungen und Rabatte auszuhandeln, rät der ADAC.

Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter oft geradestehen. Laut ADAC für bis zu drei zusätzliche Übernachtungen und mögliche Extrakosten für die Heimfahrt. Mehr als drei Nächte müsse er nur bestimmten Personengruppen zahlen, unter anderem Schwangeren.

Heftige Winde oder Lawinengefahr aufgrund extremer Schneefälle: Wenn einzelne Lifte stillstehen oder das ganze Skigebiet deshalb geschlossen ist, sind die Aussichten auf Erstattungen schlecht.

  • Lesen Sie auch: Warum der Skiurlaub in Europa bald aussterben könnte

Die Klauseln in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Bergbahnbetreiber schließen in solchen Fällen Entschädigungen in der Regel aus. So heißt es beispielsweise in den AGB der Silvrettaseilbahn AG im Tiroler Skigebiet Ischgl, dass bei „Stillstand von Anlagen bzw. Pistensperren aufgrund von Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen (Witterung, Wind, Elementarereignisse u.a.)“ keine Rückerstattungen gewährt werden.

Aktie.
Die mobile Version verlassen