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Hunderttausende Deutsche haben Anspruch auf die Grundrente. t-online erklärt, was Sie über den Aufschlag auf Mini-Renten wissen sollten.

Die Rente mag zwar sicher sein, doch sie fällt mitunter schmal aus. Und das, obwohl viele Rentner lange und hart gearbeitet haben. Seit 2021 erhöht daher der Grundrentenzuschlag kleine Renten – egal, ob es sich um eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente handelt. t-online erklärt Ihnen, wann Sie Anspruch auf Grundrente haben, ob Sie sie beantragen müssen – und was Sie noch beachten sollten.

Der Aufschlag auf Mini-Renten soll allen Rentnern zugutekommen, die gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, aber nur unterdurchschnittlich verdient haben. Um Anspruch auf Grundrente zu haben, müssen Sie daher diese zwei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie haben mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben.
  2. Sie haben während des Berufslebens ein Durchschnittseinkommen von 30 bis 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes erzielt. Für das Jahr 2025 sind das zum Beispiel mindestens rund 1.262 Euro und maximal rund 3.366 Euro brutto im Monat.

Liegt das durchschnittliche Einkommen Ihres gesamten Berufslebens bei mehr als 80 Prozent des Verdienstes, der als Bundesdurchschnitt für die jeweiligen Jahre ermittelt wird, kann die Grundrente nicht gezahlt werden. Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung werden nicht berücksichtigt.

Als Grundrentenzeiten gelten folgende, bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigte, Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
  • Zeiten, in denen Sie während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen haben
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)

Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören Zeiten, in denen Sie:

  • freiwillige Beiträge gezahlt haben
  • arbeitslos waren
  • Erwerbsminderungsrente erhalten haben
  • in Schulausbildung waren.

Nein. Einen Antrag auf die Grundrente müssen Sie nicht stellen. Die Grundrente fließt automatisch – sofern Sie Anspruch darauf haben.

  • Lesen Sie auch: Bekomme ich Grundrente, wenn ich mit Abschlag in Rente gehe?

Die Höhe des Grundrentenzuschlags hängt von zwei Faktoren ab: der Anzahl an Grundrentenzeiten und der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens. Um die Grundrente in voller Höhe erhalten zu können, müssen Sie mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag gestaffelt ausgezahlt – also in gekürzter Form.

Dafür nutzt die Rentenversicherung den sogenannten Begrenzungswert. Er beträgt bei 33 Jahren 0,4 Entgeltpunkte, also 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes, und steigt gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte, also 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, bei 35 und mehr Jahren. Ein Rechenbeispiel finden Sie unten.

Gut zu wissen: Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kann dabei helfen, den Anspruch zu erhöhen oder ihn sogar erst zu begründen. Denn liegen den Finanzbehörden keine Daten aus einer Steuererklärung vor, nimmt die Deutsche Rentenversicherung als Berechnungsgrundlage einfach die Daten aus den Renten- und Versorgungsbezügen, die sie selbst auszahlt.

Davon zieht sie jedoch nur den steuerfreien Rentenanteil, allgemeine Freibeträge sowie die geltenden Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalen ab. Sie berücksichtigt also keine weiteren Ausgaben wie etwa Krankheitskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerkosten, Spenden und Kirchensteuer, die Ihr zu versteuerndes Einkommen weiter senken würden. Die Grundrente fällt dann geringer aus als nötig oder sogar ganz weg.

Das kommt darauf an, wie lange Sie als Minijobber gearbeitet haben – und ob Sie zwischenzeitlich mehr als die Minimalgrenze von 30 Prozent des Durchschnittslohnes hinaus verdient haben. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, haben Sie keinen Anspruch auf die Grundrente. Eine Grundrente mit Minijobs allein ist nicht möglich.

Allerdings: Ein Minijob kann dafür sorgen, dass Sie überhaupt Anspruch auf die Grundrente haben – wenn Sie zusätzlich Jahre haben, in denen Sie mindestens die 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes erhalten haben.

Denn als Minijobber sind Sie in der Regel rentenversicherungspflichtig – außer Sie lassen sich davon entbinden (lesen Sie hier, was die Nachteile sind). Wenn Sie in die Rentenversicherung einzahlen, erwerben Sie einen entsprechenden Anspruch auf die Grundrente.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte, auch Rentenpunkte genannt, die Sie aufgrund Ihrer Beiträge zur Rentenversicherung erworben haben. Eine Ausnahme gilt bei der Witwer- oder Witwenrente: Da sie aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen berechnet wird, kommt es auf die Entgeltpunkte des Verstorbenen an. Mehr zum Grundrentenzuschlag auf die Witwenrente lesen Sie hier.

Wie viel Grundrente Sie erhalten, rechnet die Rentenversicherung für Sie aus. Sie können aber dennoch versuchen, Ihren Anspruch auf die Zahlung selbst zu berechnen. Das ist nicht so leicht, hier erhalten Sie eine Anleitung. Wenn Sie etwas runterscrollen, finden Sie außerdem eine Beispielrechnung.

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