Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, muss Grundsteuer entrichten. Doch was ist, wenn Sie das versäumen? Wir erklären, was dann droht.

Jede Stadt und Gemeinde verlangt von Grundbesitzern Grundsteuer. Wem also ein Grundstück, ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung gehören, ist zu der Abgabe verpflichtet. Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zählen zum Grundbesitz.

Nun kann es jedoch vorkommen, dass Eigentümer die Zahlung verschwitzen – oder sich schlicht nicht leisten können. Welche Folgen das hat und wie lange eine Kommune Anspruch auf die Grundsteuer hat, erklären wir in diesem Ratgeber.

Die Grundsteuer zahlen Sie üblicherweise in vierteljährlichen Raten – und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Tun Sie das nicht, wird ein Säumniszuschlag fällig (§ 240 AO).

Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des Grundsteuerbetrags, den Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde schulden. Der Zuschlag wird dabei auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie hätten am 15. August 220 Euro Grundsteuer zahlen müssen. Stattdessen kommt das Geld aber erst Ende August bei der Kommune an. Ihr Säumniszuschlag beträgt dann 1 Prozent von 200 Euro (abgerundet), also 2 Euro.

Sind Sie mit Ihrer Grundsteuerzahlung in Verzug, wird Sie die Verwaltung Ihrer Gemeinde zunächst in einer ersten Mahnung dazu auffordern, den fälligen Betrag zuzüglich des Säumniszuschlags innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Lassen Sie die Frist verstreichen, droht Ihnen die Zwangsvollstreckung.

Dagegen können Sie zwar Widerspruch einlegen, die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Stellen Sie stattdessen vorsorglich einen Antrag bei Ihrer Gemeinde, dass diese Ihnen die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum stundet.

Säumniszuschlage werden nicht sofort fällig, sobald Sie die Frist für die Grundsteuerrate verpassen. Ihre Kommune gewährt Ihnen eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Erst ab dem vierten Verspätungstag verhängt sie eine Mahngebühr.

Ihre Gemeinde hat fünf Jahre lang einen Anspruch auf die Grundsteuer (§ 228 AO). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

  • Beispiel: Nehmen wir an, die Grundsteuer war am 15. November 2022 fällig. Dann begann die Verjährungsfrist von fünf Jahren mit Ablauf des Jahres 2022. Am 1. Januar 2028 kann die Kommune also keine Grundsteuer mehr nachfordern.

Ihre Stadt oder Gemeinde setzt die jährliche Grundsteuer fest. Anschließend erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt. Ändert sich der Hebesatz über einen längeren Zeitraum nicht, kann die Kommune die Höhe der Grundsteuer auch für mehrere Jahre am Stück festsetzen. Was der Hebesatz ist, erfahren Sie hier.

Werden Häuser oder Grundstücke für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt, können sie von der Grundsteuer befreit sein (§ 3 GrStG). Das gilt für folgende Eigentümer:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder und Gemeinden,
  • Körperschaften oder Personenvereinigungen wie eingetragene Vereine und Stiftungen,
  • Religionsgemeinschaften sowie deren Orden, Genossenschaften und Verbände.

Keine Grundsteuer fällt also beispielsweise an auf:

  • Straßen, Wege und Plätze für den öffentlichen Verkehr,
  • Schulen,
  • Universitäten,
  • Kindergärten,
  • Krankenhäuser,
  • Studentenwohnheime,
  • Kirchen
  • und Friedhöfe.

Zudem kann land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz von der Grundsteuer befreit sein, wenn er Lehr- und Versuchszwecken dient. Aber auch Privatpersonen haben mitunter Chancen auf einen Grundsteuererlass.

So können sich Vermieter auf Antrag ganz oder teilweise von der Steuer befreien lassen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Mietwohnung zeitweise unverschuldet leer stand.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie wegen eines Brands oder Hochwasser unbewohnbar war. Eine Renovierung lässt die Kommune hingegen nicht gelten. Je nachdem, wie stark Ihre Einnahmen wegbrechen, können Ihnen bis zu 50 Prozent der Grundsteuer des Vorjahres erlassen werden. Lesen Sie hier, wo Deutsche grundsätzlich gar keine Grundsteuer zahlen.

Aktie.
Die mobile Version verlassen