Nach dem Todesfall des Eigentümers muss der Grundbucheintrag umgeschrieben werden. Nicht immer ist dafür ein Erbschein nötig.

Stirbt der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, ist es nötig, den Grundbucheintrag umschreiben zu lassen. Denn auch nach dem Tod steht der Eigentümer weiterhin im Grundbuch. Nur nach einer Berichtigung des Grundbuchs werden Sie im Erbfall zum Eigentümer. Die Erben werden dann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs

Die Grundbuchordnung regelt in Paragraf 82, dass der Grundbucheintrag falsch wird, wenn der Grundstückseigentümer stirbt. Für die Erben besteht deshalb die Pflicht zur Umschreibung des Grundbuchs. Zudem erweist es sich für Sie als vorteilhaft, das Grundbuch zu berichtigen. So werden Sie zum rechtmäßigen Eigentümer der Immobilie. Das Grundbuchamt kann Sie als Erben zur Änderung des Grundbuchs auffordern, wenn Sie die Berichtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen.

Antrag auf Grundbuchberichtigung

Als Alleinerbe sind Sie zur Umschreibung des Grundbuchs antragsberechtigt. Gibt es eine Erbengemeinschaft, stellen einer oder mehrere Miterben den Antrag. Es reicht nicht aus, nur mit einem einfachen Brief den Eintritt des Erbfalls zu melden und um Korrektur zu bitten. Das Grundbuchamt verlangt nach Paragraf 35 der Grundbuchordnung einen Nachweis der Erbfolge. In den meisten Fällen ist das ein Erbschein. Er wird vom Nachlassgericht erteilt und ist kostenpflichtig. Die Kosten sind vom Nachlasswert abhängig.

Grundbuchumschreibung mit oder ohne Erbschein

Eine Grundbuchänderung ohne Erbschein ist möglich, wenn die Erbfolge durch ein notariell beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag nachweisbar ist. Ein handschriftliches Testament ohne eine notarielle Beglaubigung reichen nicht aus. Bei einem solchen privaten Testament benötigen Sie einen Erbschein. In einigen Fällen kann das Grundbuchamt auch bei Vorliegen eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen:

  • Das Testament enthält verschiedene Klauseln.
  • Das Testament ist unklar.
  • Eine Auslegung des Testaments ist erforderlich.
  • Es liegt ein weiteres Testament vor.
  • Das Grundbuchamt zweifelt die Testierfähigkeit des Erblassers an.

Weitere Alternativen zum Erbschein

Ein Erbschein ist für die Umschreibung des Grundbuchs nicht erforderlich, wenn die Erbfolge durch das gesetzliche Erbrecht eindeutig ist. Auch bei einer öffentlichen Testamentsvollstreckung wird kein Erbschein benötigt. Der Testamentsvollstrecker setzt die letzte Verfügung des Verstorbenen um und veranlasst die Umschreibung des Grundbuchs auf die Erben. In diesem Fall müssen Sie sich nicht selbst um die Umschreibung kümmern.

Aktie.
Die mobile Version verlassen