Nach dem Todesfall des Eigentümers muss der Grundbucheintrag umgeschrieben werden. Nicht immer ist dafür ein Erbschein nötig.

Stirbt der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, ist es notwendig, den Grundbucheintrag umschreiben zu lassen. Denn auch nach seinem Tod steht der Eigentümer weiterhin im Grundbuch. Im Erbfall werden Sie zum Eigentümer und sind verpflichtet, das Grundbuch zu berichtigen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1922, dass das Vermögen von Verstorbenen per Gesetz auf die Erben übergeht, wodurch der Grundbucheintrag falsch wird, wenn ein Grundstückseigentümer stirbt. Für die Erben besteht deshalb die Pflicht zur Umschreibung. Das Grundbuchamt kann Sie als Erben zur Änderung des Grundbuchs auffordern, wenn Sie die Berichtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen.

Als Alleinerbe sind Sie zur Umschreibung des Grundbuchs antragsberechtigt. Gibt es eine Erbengemeinschaft, stellen einer oder mehrere Miterben den Antrag. Es reicht nicht aus, nur mit einem einfachen Brief den Eintritt des Erbfalls zu melden und um Korrektur zu bitten. Das Grundbuchamt verlangt nach § 35 der Grundbuchordnung einen Nachweis der Erbfolge. In den meisten Fällen ist das ein Erbschein. Er wird vom Nachlassgericht erteilt und ist kostenpflichtig. Die Kosten sind vom Nachlasswert abhängig.

Eine Grundbuchänderung ohne Erbschein ist möglich, wenn die Erbfolge durch ein notariell beurkundetes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag nachweisbar ist. Ein handschriftliches Testament reicht nicht aus. Bei einem solchen privaten Testament benötigen Sie einen Erbschein.

In einigen Fällen kann das Grundbuchamt auch bei Vorliegen eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen:

Bei gesetzlicher Erbfolge ist immer ein Erbschein notwendig. Auch bei einer vorliegenden Testamentsvollstreckung benötigen Sie einen Erbnachweis zur Grundbuchberichtigung. Soll der Testamentsvollstrecker die Grundbuchberichtigung beantragen, ist auch dessen Stellung nachzuweisen. Er braucht also ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das bestätigt, dass er vom Erblasser oder vom Nachlassgericht als solcher ernannt wurde.

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