Das sagt das Gesetz

Gelten Tempolimits auch für Radfahrer?


Aktualisiert am 07.11.2024 – 15:02 UhrLesedauer: 2 Min.

Strenges Tempolimit: Radfahrer müssen einerseits nicht die generellen Beschränkungen für den Kraftverkehr einhalten. Konkrete Anweisungen auf Schildern gelten aber für alle. (Quelle: Christoph Hardt via www.imago-images.de)

Wie soll man denn auf dem Rad 10 km/h einhalten? Wer radelt schneller als Tempo 50? Gelten die Zahlen auf den Schildern und die Bußen also auch für Radfahrer oder nicht?

Radfahrer und Tempolimits: Leider ist die Sache nicht ganz einfach. Denn einerseits gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen auch auf dem Rad – aber andererseits nicht alle.

Beispielsweise schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) natürlich ganz klar vor, dass innerorts Tempo 50 gilt – und zwar „für alle Kraftfahrzeuge“ (Paragraf 3), also eben nicht für Fahrräder. Sie sind von dieser Regelung ausgenommen.

Dies bedeutet aber nicht, dass Radfahrer völlig von Geschwindigkeitsbegrenzungen ausgenommen sind. Denn in Paragraf 3 der StVO steht noch mehr. Im ersten Absatz heißt es: Alle Fahrzeuge (also auch Fahrräder) dürfen nur mit einem Tempo geführt werden, bei dem das Fahrzeug jederzeit beherrschbar bleibt. Das bedeutet, dass auch Radfahrer ihr Tempo anpassen müssen – und zwar an Sicht und Witterung, Straßen- und Verkehrsverhältnisse.

Und es wird noch konkreter. Zwar gelten die allgemeinen Tempolimits für Kraftfahrzeuge aus Paragraf 3 nicht für Radler (siehe oben). Verkehrszeichen, die Geschwindigkeiten für alle Fahrzeuge regeln, müssen sie aber – genau wie alle anderen Fahrzeugführer – beachten:

Einzige Ausnahme ist das Ortseingangsschild: Während es für Autofahrer gleichzeitig eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert, bedeutet es für Radfahrer lediglich den Beginn einer Ortschaft. Es schreibt ihm keine Höchstgeschwindigkeit vor.

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